Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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3.4.2 Begriffe Werbung und Sponsoring (Art. 10)

3.4.2.1 Schleichwerbebegriff (Art. 10 Abs. 1)

Unter den Schleichwerbebegriff des Entwurfs fallen neben entgeltlichen explizit auch unentgeltlich ausgestrahlte Äusserungen im redaktionellen Teil. Die Äusserungen müssen einerseits eine werbliche Wirkung enthalten, welche vom Veranstalter beabsichtigt ist (Bst. a) und das Publikum muss andererseits hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irregeführt werden können (Bst. b).

Die Definition der Schleichwerbung wird, mit Ausnahme der SP, welche den im Gegensatz zur EU-Fernsehrichtlinie weiter gefassten Begriff ausdrücklich begrüsst, mehrheitlich kritisiert. Alphavision, Kanal K und SGKM beanstanden die unbestimmte und unklare Formulierung der Definition. Sie lasse viel Raum für Ermessen im Einzelfall. Namentlich SGKM empfiehlt, die Definition ausschliesslich am Kriterium Art. 10 Abs. 1 Bst. b festzumachen. SwissICT bezweifelt, dass die gegenüber der EU-Fernsehrichtlinie erweiterte Definition praktikabel sei und Radio Rottu vermisst darin die Abgrenzung von der Schleichwerbung zu den Sonderwerbeformen, wie Product Placement. Etliche Vernehmlassungsteilnehmer verlangen sodann die ersatzlose Streichung von Art. 10 Abs. 1 des Entwurfs (CRR, Teleclub, SW, Tele Bärn, Schweizer Presse, Tele M1, Tele Tell, StarTV, VSP-Telesuisse, Pool 2000, Radio Munot, Publisuisse, economiesuisse, PresseTV, Sat.1, SRG). Namentlich wird vorgebracht, die Definition sei in Anbetracht von Art. 2 Bst. k RTVG überflüssig und führe deshalb zu Überreglementierung, Verwirrung und Umsetzungsschwierigkeiten. Zudem dürfe der Begriff keinesfalls auf unentgeltliche redaktionelle Äusserungen ausgedehnt werden. Die Swissfilm Association schlägt deshalb vor, die Definition dahingehend zu ändern, dass nur kommerzielle Äusserungen, welche gegen Entgelt in der redaktionellen Sendung gemacht werden, unter den Begriff der Schleichwerbung fallen. Für die Beibehaltung der heutigen Schleichwerbedefinition (Art. 15 Abs. 2 RTVV vom 6. Oktober 1997) äussert sich CTVR.

Vertreter des Sports (Swiss Olympic, Suisse Ice Hockey) beantragen, die Definition entsprechend zu präzisieren, dass Werbeaufschriften bei Sportveranstaltungen ausdrücklich nicht als Schleichwerbung angesehen werden können.

3.4.2.2 Ausnahmen vom Werbebegriff (Art. 10 Abs. 2)

Art. 10 Abs. 2 des Entwurfs nimmt Hinweise auf das eigene Programm, in welchem sie ausgestrahlt werden (Bst. a), Hinweise auf konkrete Sendungen in anderen Programmen des gleichen Unternehmens mit direktem inhaltlichem Zusammenhang zur Sendung, in welchem sie ausgestrahlt werden (Bst. b) und Hinweise auf Begleitmaterialien, welche ohne Gegenleistung erfolgen und inhaltlich in direktem Zusammenhang mit der Sendung stehen, in welcher sie ausgestrahlt werden, vom Werbebegriff aus.

Einzig CRR erachtet Art. 10 Abs. 2 des Entwurfs im Grundsatz ausdrücklich als gerechtfertigt. PresseTV, Sat.1, Goldbach, StarTV, IGEM, economiesuisse, Schweizer Presse, Tele M1, Tele Tell und Radio Munot verlangen hingegen dessen gesamthafte und ersatzlose Streichung, da die vorgeschlagenen Einschränkungen (Bst. a – c) weder notwendig noch sachlich richtig seien. Für StarTV,

Schweizer Presse, Tele M1 und Tele Tell käme, wenn überhaupt, allenfalls eine positive Umschreibung der Eigenwerbung, welche unter den Werbebegriff fallen würde, in Betracht.

Swissfilm Association begrüsst, dass Art. 10 Abs. 2 Bst. a die Möglichkeit zur Eigenwerbung auf die Werbung für das eigene Programm insgesamt ausdehnen will, schlägt jedoch vor, dass in Bst. a in Abgrenzung zu Bst. b ausdrücklich klargestellt werde, dass dies für Hinweise sowohl auf das Programm als solches, als auch für dessen einzelne Sendungen gelte. Die SRG schlägt ihrerseits vor, in Bst. a den Begriff „eigene Programme“ zu verwenden.

Vornehmlich Vertreter der Rundfunkbranche (VSP-Telesuisse, Radio Rottu, Viva, Radio Ri, Radio Munot) sowie Pool 2000 und IGEM bemängeln, dass sich Art. 10 Abs. 2 Bst. b ausschliesslich auf Hinweise auf konkrete Sendungen in anderen Programmen des gleichen Unternehmens beschränke.