Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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Verbreitung über Ultrakurzwellen-Frequenzen (UKW) und andererseits auf die Veranstaltung von lokalen oder regionalen Radioprogrammen nicht notwendig.

Hauptsächlich Radio- und Fernsehveranstalter (CRR, RRR, RFJ, Tele Bärn, VSP-Telesuisse) sowie Schweizer Presse, Katholischer Mediendienst und SAB befürchten durch Konzessionen von kurzer Dauer Beeinträchtigungen bestehender Sender und fordern diesbezüglich mehr Restriktionen. Eine Konzession von kurzer Dauer dürfe nur erteilt werden, wenn das bestehende Radio in der betreffenden Region nicht in der Lage sei, den Inhalt, den die Initianten einer Kurzveranstaltung anbieten wollten, abzudecken. Zudem dürfe die Kurzveranstalterkonzession keinesfalls kommerziell sein und den Werbemarkt beeinflussen.

3.8 Übertragung und Aufbereitung von Programmen (Art. 41 – 52)

3.8.1 Ausreichende Qualität der Verbreitung (Art. 41)

Die eingegangen Einwände zu Art. 41 des Entwurfs betreffen schwergewichtig den Begriff der „ausreichenden Qualität“ (Satz 1). Asut stellt eine qualitätsbezogene Regulierung der Verbreitung grundsätzlich in Frage, da diese aufgrund der ökonomischen Realität selbstverständlich sei. RRR, RFJ,

Cablecom, SRG und Sat.1 bemängeln die Unbestimmtheit des Begriffs „ausreichende Qualität“. Von Vertretern der Telekommbranche (asut, Cablecom, Swisscable, Swisscom) wird insbesondere die ersatzlose Streichung der qualitätsdefinierenden Kriterien „unverändert“ und „vollständig“ gefordert. Diese Kriterien seien nicht in technischer, sondern ausschliesslich in redaktioneller Hinsicht zu verstehen und deshalb nicht von den Fernmeldedienstanbietern zu gewährleisten. Swisscom verlangt darüber hinaus auch die Streichung des Kriteriums „zeitverzugslos“. Zur „Zeitverzugslosigkeit“ möchte Cablecom und economiesuisse klargestellt haben, dass technisch nicht zu verhindernde Verzögerungen sowie Störungen von ausserhalb das vom Gesetzgeber vorgesehene funktionale Integralitätsprinzip der Programmverbreitung nicht verletzen und die Gewährleistung der ausreichenden Verbreitungsqualität nicht tangieren. Im Übrigen könne ein Kabelverbreiter Qualitätsstandards nur dort gewährleisten, wo er über die Signalqualität noch die hundertprozentige technische Hoheit besitze.

Gemäss Art. 41 Satz 3 des Entwurfs kann das Departement je nach Art des Programms und der Verbreitung unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen. Die mögliche Qualitätsdifferenzierung aufgrund der unterschiedlichen Verbreitungstechniken ist für Cablecom, Swisscable und Glarner Handelskammer unbegründet und willkürlich. Sie schlagen eine auf Empfangsgeräte gestützte Unterscheidung der Qualitätsstandards vor.

Abgesehen von der Kritik an der qualitätsbezogenen Regulierung machen einige Vernehmlassungsteilnehmer Ergänzungsvorschläge zu Art. 41 des Entwurfs. Swisscable und Glarner Handelskammer möchten, dass in einem Abs. 2 statuiert werde, die gegenseitige Störung der verschiedenen Verbreitungstechnologien sei zu verhindern. Ebendiese Vernehmlassungsteilnehmer plus Cablecom befürchten zudem eine Vielzahl von unterschiedlichen Wünschen betreffend das technische Übertragungsverfahren von Seiten der Programmveranstalter. Sie fordern deshalb, dass die Aufbereitung der Programme und der gekoppelten Dienste dem Verbreiter überlassen sein müsse. Schliesslich verlangen SRG und CRR, dass einerseits im Falle der Verschlüsselung von Fernsehprogrammen ein internationaler technischer Standard einzusetzen sei und andererseits die Verbreitung von Radioprogrammen nicht verschlüsselt werden dürfe. Gegen jede Einschränkung der Verschlüsselung im Zusammenhang mit der Konkretisierung der technischen Aufbereitung stellt sich Swisscable. Die Verschlüsselung sei weder Gegenstand der Gewährleistung einer ausreichenden Verbreitungsqualität (Art. 41 des Entwurfs) noch Gegenstand der Gewährleistung der Integralität (Art. 41 und 42 des Entwurfs) noch Gegenstand der Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Programmzugangs (Art. 52 des Entwurfs).

3.8.2 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste (Art. 42)

Art. 42 des Entwurfs führt die vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste auf, die ein Fernmeldedienstanbieter mit dem zugangsberechtigten Programm zu verbreiten hat. Gegen die grundsätzliche Statuierung der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste äussern sich economiesuisse, Swisscom und Cablecom, da die Verbreitung in diesem Bereich eigentlich bereits durch den Markt sicher-