Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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Absatz 4 hält fest, dass zwischen der SRG und den Behindertenverbänden eine Vereinbarung zu schliessen ist. Die SRG begrüsst diesen Ansatz zur Selbstregulierung, die Behindertenverbände machen verschiedene Ergänzungsvorschläge.

Vergleichsweise wenig Bemerkungen hat Artikel 7 ausgelöst, welcher die behindertengerechte Aufbereitung durch die anderen nationalen oder sprachregionalen Fernsehveranstalter regelt. Die Behindertenverbände begrüssen die Inpflichtnahme der privaten Veranstalter und verlangen, dass die wöchentlich auszustrahlende Sendung mindestens 90 Minuten dauert. Viva verlangt eine Ausklammerung von Spartensendern von Artikel 7, denn der Aufwand für behindertengerechtes Fernsehen sei für solche Veranstalter mit kleinem Zielpublikum extrem hoch.

3.3.3.4 Bekanntmachungspflichten (Art. 8) und Information in Krisensituationen (Art. 9)

Zur Bekanntmachungspflicht (Art. 8) und zur Information in Krisensituationen (Art. 9) gibt keine grundsätzlichen Vorbehalte, wohl aber verschiedene Einzelbemerkungen: Die Kommission ABC-Schutz verlangt, dass die programmverbreitenden Fernmeldedienstanbieterinnen im gleichen Mass in die Pflicht genommen werden wie die Programmveranstalter. Zahlreiche Bemerkungen gibt es zur behindertengerechten Aufbereitung dieser Bekanntmachungen, Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen. Diese müssten auch Menschen mit Behinderungen zugänglich sein (Blindenverband, Gehörlosenbund, Fachstelle Egalité, Agile, Teletextkommission, SP, ARBUS). Es wird auch vorgebracht, die Verbreitungspflicht sollte sich nicht auf die Veranstalter beschränken, in deren Gebiet Gefahr droht, sondern auch Veranstalter umliegender Gebiete erfassen (Swiss ICT).

Von Veranstalterseite wird zudem die Klarstellung verlangt, dass es Sache der Behörden sei, die auszustrahlenden Informationen zu den Programmveranstaltern zu bringen (SRG, VSP-Telesuisse). Radio Rottu und Viva wünschen, dass in den Verordnungsanhang eine Prioritätenliste der informierenden Ämter aufgenommen wird.

Die Bestimmung über die Information in Krisensituationen (Art. 9 – mit einem Vorrang für die ersten Radioprogramme der SRG) wird ausdrücklich durch die SRG unterstützt, denn sie führe eine bewährte Praxis fort. CRR hält fest, die SRG geniesse Priorität, aber nicht Exklusivität. VSP-Telesuisse sowie die Radios Rottu, Ri und Munot wollen den Vorrang von den ersten Radioprogrammen auf die im Gebiet konzessionierten Privatradios ausdehnen, SAB zusätzlich auch noch auf die im Gebiet konzessionierten Fernsehveranstalter.

3.4 Werbung und Sponsoring (Art. 10 – 21)

3.4.1 Allgemeine Forderungen an die Werbeordnung

Die durch den Entwurf statuierte Werbeordnung wird von den verschiedenen Teilnehmern unterschiedlich beurteilt. Mehrere Vertreter aus dem Bereich der Werbung (IGEM, SW, BSW), economiesuisse und die Weko bemängeln, dass die Regelungen betreffend Werbung und Sponsoring ausserordentlich detailliert seien und die im neuen RTVG vorgenommenen Anpassungen durch Restriktionen wieder eingeschränkt würden. Die SRG verlangt, dass bei der Ausgestaltung der Bestimmungen insbesondere der Umstand zu beachten sei, dass Schweizer Fernsehveranstalter von potenten ausländischen Programmen konkurrenziert werden. Konsumentenorganisationen (ACSI, FRC, KF) sowie AR-BUS und Presserat fordern klar umschriebene Vorgaben im Bereich von Werbung und Sponsoring. Namentlich zu erreichen sei eine möglichst klare Trennung zwischen Programm und Werbung.

Swiss Ice Hockey begrüsst den offenen Ansatz bezüglich neuer Werbeformen und Werbemöglichkeiten. Die Swiss Football League und SFV plädieren für den Bereich des Sportes im Allgemeinen und für jenen des Spitzenfussballs im Besonderen für eine möglichst liberale Regelung bei der Werbung und beim Sponsoring.