Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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bung leicht umgangen werden könne (Stiftung Wahrheit in den Medien, SP, RRR, Presse suisse,

FRP, CRR, RFJ, SSM, ARBUS, Katholischer Mediendienst). Einzig Alphavision beanstandet die im Entwurf vorgesehenen Definitionen ausdrücklich nicht.

Gewisse Vernehmlassungsteilnehmer kritisieren, dass das Werbeverbot für Themen, welche Gegenstand einer Volksabstimmung sind, ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungstermins durch die zuständige Behörde gelte. IGEM, Publisuisse, SP und die SRG verlangen die Festlegung einer festen Sperrfrist. Gemäss SSM solle das Werbeverbot mindestens bereits ab dem Feststehen einer Volksabstimmung gelten.

3.4.9 Religiöse Werbung

Art. 10 Abs. 1 Bst. e RTVG wird im RTVV-Entwurf nicht konkretisiert. Dies wird von VFG, ERF, Alphavision und Katholischer Mediendienst bemängelt. Es sei insbesondere klarzustellen, dass wirtschaftliche Tätigkeiten von Trägerschaften mit religiösem Hintergrund nicht benachteiligt werden.

3.4.10 Einfügung der Werbung (Art. 17)

Die Bestimmung über die Einfügung der Werbung im redaktionellen Programm (Art. 17 des Entwurfs) wird aufgrund der damit einhergehenden Liberalisierung (der Unterbrecherwerberegelung) von Alphavision, PresseTV, Sat.1, SRG, Swissfilm Association, IGEM, Goldbach und Swiss Olympic ausdrücklich begrüsst, von Konsumentenorganisationen (FRC, ACSI) und SSM dagegen abgelehnt.

CRR, CTVR, Tele Bärn, SRG, VSP-Telesuisse, Pool 2000 und Radio Munot weisen im Speziellen darauf hin, dass der Begriff „Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen“ in Art. 17 Abs. 2 des Entwurfs nirgends näher definiert werde. Durch die Verwendung des Begriffs „Sendungen“ würde zudem ein Widerspruch mit Art. 2 Bst. b RTVG entstehen.

Schweizer Presse, Tele M1, Tele Tell, Radio Munot, Goldbach, SW, VSP-Telesuisse, Pool 2000,

RRR, RFJ, SAB und IGEM verlangen eine Präzisierung von Art. 17 Abs. 4 des Entwurfs für den Radiobereich. Problematisch sei insbesondere Bst. b, da Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen am Radio in der Regel so ausgestaltet seien, dass sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und mehrmals von Musik unterbrochen werden. Ein Verbot der Unterbrecherwerbung für die in Bst. b erwähnten Sendungen beantragen ARBUS und SSM.

Etliche Vernehmlassungsteilnehmer verlangen die ersatzlose Streichung von Art. 17 Abs. 5 und 6 des Entwurfs (VSP-Telesuisse, Pool 2000, RRR, RFJ, Radio Rottu, Radio Ri, IGEM, Schweizer Presse, Tele M1, Tele Tell), da keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Radio-Kategorien gemacht werden sollen. Bezüglich Art. 17 Abs. 7 des Entwurfs möchten Presse suisse und CRR geklärt haben, welche Rechte der Rechteinhaber gemeint seien. Gemäss Teleclub, SRG und SW gehöre der Urheberpersönlichkeitsschutz in den Bereich des Privatrechts, weshalb dieser Absatz zu streichen sei.

3.4.11 Dauer der Werbung (Art. 18)

Ausdrücklich begrüsst werden die in Art. 18 des Entwurfs gemachten Reglungen durch IGEM und Swissfilm Association, da sie gegenüber heute wesentlich liberaler seien und die europäischen Vorgaben (Art. 12 Abs. 1 und 2 EÜGF) ausschöpfen würden. Vertreter der Konsumentenorganisationen (FRC, ACSI) widersetzen sich jedoch der vorgesehenen weitgehenden Lockerung bei der Unterbrecherwerbung und verlangen insbesondere stärkere Einschränkungen bei Kindersendungen.

Die Beschränkungen für Werbespots, länger dauernde Werbeformen, Verkaufssendungen und Verkaufsprogramme (Art. 18 Abs. 1 bis 4) haben kaum Bemerkungen ausgelöst. SSM beantragt die Streichung von Abs. 2 des Entwurfs. Zudem solle die Beschränkung der Werbung auf höchstens 15 Prozent der täglichen Sendezeit und höchstens 12 Minuten innerhalb einer natürlichen vollen Stunde (Abs. 1) für Werbung und länger dauernde Werbeformen innerhalb der Zeit von 18 bis 24 Uhr gelten. Swissfilm Association schlägt vor, klarzustellen, dass die Beschränkungen in Abs. 3 nicht auf Verkaufsprogramme anwendbar seien.