Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Radio dürfen in sich geschlossene Werbesendungen, die nicht eindeutig als solche erkennbar sind, nicht länger als 60 Sekunden dauern. Für CRR sind die Absätze 2 und 3 nicht genügend klar. Sie verlangt eine bessere Unterscheidung zwischen Spotwerbung und Verkaufssendungen. Bezüglich dieser beiden Absätze sind ansonsten zwei generelle Stossrichtungen in den Eingaben auszumachen: Für die SRG, SP und ARBUS gehen die Bestimmungen zu wenig weit. In sich geschlossene Sendungen müssten unabhängig von ihrer Dauer durchgehend und deutlich als Werbung gekennzeichnet werden. SSM schlägt im Sinne besserer Transparenz vor, die durchgehende Kennzeichnung als Werbung bereits ab einer Dauer von 30 Sekunden einzuführen. Einem Grossteil der Vernehmlassungsteilnehmer (IGEM, Schweizer Presse, economiesuisse, Radio Munot, Goldbach, Tele M1, Tele Tell, Presse suisse, VSP-Telesuisse, Pool 2000, Radio Rottu, Radio Ri, RRR, RFJ, Swiss ICT) geht hingegen namentlich Abs. 3 zu weit. Diese Bestimmung sei grundsätzlich zu streichen, da sie zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung des Radios führe. Allenfalls sei eine wiederholte Deklaration, dass es sich bei dieser Sendung um eine Werbesendung handle, denkbar. ARBUS verlangt demgegenüber, dass diese Werbeform im Medium Radio aus Gründen der Umsetzbarkeit und Transparenz nicht zuzulassen sei.
Die Möglichkeit lokaler und regionaler Radio- und Fernsehveranstalter mit entsprechendem Versorgungsgebiet (Radio: weniger als 150'000 und Fernsehen: weniger als 250'000 Einwohner ab 15 Jahren), ihre Programmmitarbeiter in der Werbung auftreten zu lassen (Art. 11 Abs. 4), hat unterschiedliche Reaktionen ausgelöst: 3 Plus Group und Viva plädieren dafür, diese Ausnahme auch für sprachregionale Programme bzw. Spartensender zuzulassen. Restriktivere Grenzwerte bezüglich der Versorgungsgebiete (Radio: 75'000; Fernsehen: 125'000) fordert die SP. ARBUS verlangt die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung.
3.4.4 Werbung auf geteiltem Bildschirm / Split Screen (Art. 12)
Die Zulassung des Split Screen wird vornehmlich von Vertretern der Radio- und Fernsehveranstalter (3 Plus Group, Alphavision, SRG, Tele M1, Tele Tell, VSP-Telesuisse) sowie SGKM, Schweizer Presse, Goldbach und Pool 2000 ausdrücklich begrüsst. Die SRG fügt jedoch an, dass sich das sie betreffende generelle Verbot der Werbung auf geteiltem Bildschirm – mit Ausnahme von Sportübertragungen – nicht rechtfertige. Zum Teil heftige Kritik an der Zulassung von Split Screen-Werbung äussern namentlich Konsumentenorganisation (FRC, ACSI, KF), der Presserat und ARBUS. Sie widerspreche dem Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Programm. Differenzierter äussert sich SSM, welches Split Screen-Werbung nur in der restriktivsten Variante zulassen möchte.
Eine überwiegende Mehrheit der sich diesbezüglich äussernden Vernehmlassungsteilnehmer, insbesondere ein Grossteil der Fernsehveranstalter (Tele M1, Tele Tell, Tamedia, Teleclub, StarTV, PresseTV, Sat.1, VSP-Telesuisse, Tele Bärn) sowie Schweizer Presse, SW, Goldbach, IGEM, Publisuisse, Swiss Football League, SRG, Pool 2000 und economiesuisse, verlangt die Streichung aller bzw. einer der in Art. 12 Abs. 1 Bst. a, c und d des Entwurfs formulierten Voraussetzungen für die Split Screen-Werbung. Schweizer Programmveranstalter seien darauf angewiesen, bei den entsprechenden Kriterien gleich lange Spiesse wie die Sender im benachbarten Ausland zu haben. Die Forderung nach einer klaren Trennung und Erkennbarkeit der Werbung gemäss Art. 9 RTVG bzw. Art. 12 Abs. 1 Bst. b des Entwurfs genüge. Im Übrigen sei es unter diesen strengen Voraussetzungen nicht nachvollziehbar, die Split Screen-Werbung der Werbezeit (vgl. Art. 18 des Entwurfs) anzurechnen, wie dies Art.
12. Abs. 2 vorsehe. Die Swisscom bemängelt, dass die Voraussetzungen in Art. 12 Abs. 1 Bst. a – d die Möglichkeit der Wiedergabe auf den Endgeräten je nach Art der Verbreitung auf unangemessene Weise einschränke und verlangt deshalb, nur wenige grundsätzliche Anforderungen in der Verordnung zu regeln.
Als ausdrücklich positiv werden die Einschränkungen für Split Screen-Werbung in Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Kindersendungen und Übertragungen von Gottesdiensten (Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs) von der SP, der SRG, dem Katholische Mediendienst und StarTV empfunden. KF möchte die Einschränkungen zudem auch für Jugendsendungen und SSM ebenfalls für Spiel- und Dokumentarfilme anwendbar wissen.