Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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3.3 Inhaltliche Grundsätze (Art. 3 – 9)
3.3.1 Allgemeines
Gemäss Impressum wäre es angebracht, dass die RTVV in erläuternder Weise, insbesondere zu Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 des RTVG klarstelle, dass redaktionelle Inhalte hergestellt werden müssen in einem Umfeld, das die redaktionelle Unabhängigkeit nicht gefährde, damit auch die Grundrechte der Medienschaffenden explizit erwähnt werden.
3.3.2 Jugendschutz (Art. 3)
Art. 3 des Entwurfs sieht vor, dass Veranstalter von Abonnementsfernsehen ihren Abonnenten mittels geeigneter technischer Vorkehrungen ermöglichen, Minderjährige am Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten zu hindern.
ARBUS erachtet einen griffigen Jugendschutz im Sinne des Jugendschutzes als wichtig. Besonderes Augenmerk sei dem Werbebereich zuzuordnen.
Teleclub verlangt die ersatzlose Streichung von Art. 3, da der Vorschlag einerseits deutlich strenger sei als das EU-Recht und andererseits die Pay-TV-Veranstalter dadurch schlechter gestellt würden. Zudem sei der Begriff „jugendgefährdende Inhalte“ unscharf. Im Übrigen sei die Bestimmung unnötig, da eine entsprechende Verpflichtung bereits durch Art. 197 Abs. 1 StGB gegeben sei.
Die UBI ist hingegen mit dieser Massnahme für das Abonnementsfernsehen einverstanden. Sie beantragt ausserdem, für sämtliche Veranstalter entsprechend Art. 22 Abs. 3 der EG-Fernsehrichtlinie eine Verpflichtung einzuführen, jugendgefährdende Sendungen mit optischen oder akustischen Mitteln zu kennzeichnen.
3.3.3 Anforderungen an das Programm nationaler und sprachregionaler Fernsehveranstalter
3.3.3.1 Quote für europäische Werke und unabhängige Produktionen (Art. 4)
Die Einführung von Mindestanteilen europäischer Werke und unabhängiger Produktionen für Veranstalter von nationalen und sprachregionalen Fernsehveranstaltern und deren Umsetzung in Art. 4 des Entwurfs werden im Grundsatz von verschiedener Seite ausdrücklich begrüsst (Presserat, ARBUS, SFP, SFV-ASDF, SP, Lia Rumantscha, Eidg. Filmkommission, GARP, Swissfilm Association).
Ein Teil der direkt betroffenen Fernsehveranstalter (3 Plus Group, Teleclub, StarTV) verlangt die Anpassung der Bestimmung an den Wortlaut der EU-Fernsehrichtlinie. Die im Entwurf gewählte Formulierung sei sehr weitgehend und insbesondere weitergehend als die entsprechende europäische Richtlinie, womit die Schweizer Fernsehveranstalter gegenüber der Auslandkonkurrenz benachteiligt würden. Viva verlangt eine Ausnahme für Spartenprogramme, namentlich sei der Mindestanteil von 50 Prozent europäischer Werke unzumutbar.
Gewisse Teilnehmende äussern Bedenken bezüglich der Klarheit der Bestimmung. Die Stiftung Wahrheit in den Medien verlangt die Präzisierung des Begriffs „europäisch“. Es solle geklärt werden, dass darunter nicht allein die EU verstanden werde. Ebenfalls zu präzisieren sind gemäss SGKM die Formulierung „im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln“ sowie der Begriff „Hauptteil“. Alphavision beantragt diesbezüglich, dass das BAKOM bei der Umsetzung und der Anwendung von Art. 4 des Entwurfs Richtlinien oder Weisungen für die Veranstalter erlasse, welche klare und verbindliche Anforderungen formulieren.
Dass die Quote in Art. 4 Abs. 1 Bst. a in erster Linie Produktionen aus dem europäischen Ausland zugute kommen könnte, ist für GARP und Swissfilm Association unvermeidbar. Sie schlagen deshalb zur Verbesserung der Chancen schweizerischer Produktionen als Ergänzung von Bst. a vor, dass das BAKOM, in Konsultation mit dem Bundesamt für Kultur (BAK) und gegebenenfalls unter Einbezug des