Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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3.4.14.4 Beschränkung des täglichen Werbekontingents (Art. 21 Abs. 3) und Verbot der Ausstrahlung von Verkaufssendungen (Art. 21 Abs. 4)

Die Beschränkung des täglichen Werbekontingents auf 8 Prozent gemessen an der täglichen Sendezeit (Art. 21 Abs. 3 Bst. a) wird von CRR und Swiss Ski ausdrücklich abgelehnt. Die vorgesehene Regelung sei ein Handicap und inkohärent, zumal die ausländischen Fensterprogramme keine entsprechenden Beschränkungen kennen. Vertreter der Fernsehbranche (Tele M1, Tele Tell, StarTV,

Tamedia, PresseTV, Sat.1) sowie Schweizer Presse und Goldbach begrüssen dagegen zwar die Beschränkung des täglichen Werbekontingents auf 8 Prozent der täglichen Sendezeit (Bst. a), verlangen jedoch darüber hinaus auch eine verhältnismässige Reduktion des stündlichen Werbekontingents in der Primetime (18 bis 23 Uhr) gegenüber anderen Veranstaltern.

Ebenfalls für die Streichung von Art. 21 Abs. 4 des Entwurfs, welcher die Ausstrahlung von Verkaufssendungen untersagt, äussern sich die SRG und Swiss Ski.

3.4.14.5 Eigenwerbung in SRG-Programmen (Art. 21 Abs. 5 und 6)

Die SRG und die Billag verlangen, dass Hinweise auf die Melde- und Gebührenpflicht auch als Informationen gelten, welche gemäss Art. 21 Abs. 5 des Entwurfs als Eigenwerbung ausgestrahlt werden dürfen. Dasselbe habe zudem auch für Image- und Mitgliederwerbung zu gelten (SRG und Swiss Ski).

Gemäss Art. 21 Abs. 6 des Entwurfs gelten auch Hinweise auf Medienpartnerschaften als Eigenwerbung, sofern sie überwiegend der Publikumsbindung dienen. Die SRG begrüsst, dass mit Abs. 6 des Entwurfs zur bereits bestehenden Möglichkeit des Sponsorings neu die Möglichkeit von Eigenwerbung geschaffen werde, dies alternativ oder kumulativ. Gegen die Unterstellung von Medienpartnerschaften, welche überwiegend der Publikumsbindung dienen, unter die Eigenwerbung wehrt sich Tamedia, da damit gegen das Verbot von Werbung in Radioprogrammen verstossen werde. Etwas differenzierter äussern sich diesbezüglich Schweizer Presse, Tele M1, Tele Tell und Goldbach. Sie schlagen vor, Abs. 6 dahingehend zu präzisieren, dass Gegenleistungen für Medienpartnerschaften ausschliesslich Vorteile vor Ort oder ähnliche Vergünstigungen sein dürfen, nicht aber Geldleistungen.

Die Gleichbehandlung der Radio- und Fernsehveranstalter im Programm fordern Viva, Radio Ri und Radio Rottu. Wenn die SRG Eigenwerbung (z.B. Medienpartnerschaften) ausstrahlen dürfe, ohne dass dies Werbung sei, müsse gleiches für private Veranstalter auch gelten.

3.4.14.6 Verbot des Product Placement – mit Ausnahme von Wettbewerbspreisen (Art. 21 Abs. 7)

Art. 21 Abs. 7 des Entwurfs, gemäss welchem in den Programmen der SRG die Platzierung von Waren und Dienstleistungen des Sponsors, mit Ausnahme der Präsentation von Wettbewerbspreisen, unzulässig ist, ist umstritten. Vertreter der Werbe- (IGEM, Publisuisse, SW, FRP, SWA, BSW) und Filmbranche (SFP, Cinésuisse, GARP, ProCinema, Swissfilm Association) sowie economiesuisse,

SRG, Swiss Olympic, Suisse Ice Hockey und Pro Helvetia lehnen das spezifische Verbot für die SRG vehement ab. Sie befürchten vornehmlich, dass dadurch das Schweizer Filmschaffen, insbesondere Koproduktionen mit SRG-Beteiligungen, verunmöglicht werden.

Differenziert äussern sich diesbezüglich die Eidg. Filmkommission, PresseTV, der Presserat, SSM und SGKM: Sofern es sich um Programminhalte handle, welche die SRG in Eigenregie und ohne unabhängige Produzenten produziere, könne das Verbot des Product Placement bestehen bleiben (Eidg. Filmkommission, PresseTV). Der Presserat erachtet das Verbot namentlich bezüglich Kinospiel- und Fernsehfilmen als schikanös. Die Freigabe des Product Placement in Kinospiel- und Fernsehfilmen postuliert auch SSM. Dabei sei aber absolute Transparenz und ein massvoller Umgang anzustreben. Ein absolutes Verbot des Product Placement erachtet schliesslich die SGKM als in der Realität nicht praktikabel. Um eine exakte Werbebeschränkung dennoch festzuhalten, solle diese besser auf der Basis einer maximal erlaubten Anzahl von Produkteplatzierungen pro Sendung formuliert werden.