Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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Gegen die generelle Zulassung des Product Placement äussern sich ausdrücklich die Konsumentenorganisationen (KF, ACSI, FRC), SP und ARBUS (vgl. Ziff. 3.4.13).

3.4.14.7 Übriges publizistisches Angebot der SRG (Art. 21 Abs. 8)

Das Werbe- und Sponsoringverbot im übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 21 Abs. 8 des Entwurfs) begrüssen Schweizer Presse, Goldbach und economiesuisse ausdrücklich. Gegen das Verbot stellen sich hingegen SRG, Publisuisse, Presserat, SSM, Swiss Ski und Pro Helvetia. Das Verbot sei zu restriktiv. Es müsse der SRG möglich sein, auch im Online- und Multimediabereich massvoll Werbung und Sponsoring zu betreiben, ansonsten damit nicht zur Erfüllung des Programmauftrags beigetragen werden könne. Geteilter Meinung hinsichtlich dieser Bestimmung ist FRP. Einerseits müsse das übrige publizistische Angebot der SRG auch der kommerziellen Kommunikation zugänglich sein, andererseits sei dieses gebührenfinanziert und habe deshalb dem Leistungsauftrag zu entsprechen.

3.5 Rundfunkstatistik, Konzessionsabgabe und Leistungsvereinbarung über das Auslandangebot der SRG (Art. 27 – 32)

Die SRG macht darauf aufmerksam, dass der mögliche Zusatzaufwand für die Erhebung weiterer Daten im Sinne von Art. 28 Abs. 2 des Entwurfs nur schwer abschätzbar und kostenintensiv sei. Sie erwartet deshalb, dass sie bei umfangreichen Zusatzstatistiken vor Beginn der Erhebungen miteinbezogen und weiter eine Entschädigung der Veranstalter in Betracht gezogen werde. Sie sowie Mediapulse verlangen zudem die Erarbeitung einer Systematik für die Form der Datenlieferung. EDÖB regt an, die Rundfunkstatistik auch in den Anhang der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (SR 431.012.1) aufzunehmen.

Gemäss SRG und EDÖB soll der Passus „oder es sei für die Evaluation der Rundfunkgesetzgebung notwendig“ in Art. 29 Abs. 1 des Entwurfs gestrichen werden, da er viel zu offen formuliert sei und eine x-beliebige Verwendung im Zusammenhang mit der Rundfunkgesetzgebung, auch ohne gesetzliche Grundlage, ermögliche. Zudem verstehen SRG und Mediapulse Art. 29 Abs. 3 des Entwurfs so, dass die Daten von Dritten nicht kommerziell vermarktet werden dürfen. Der Erhebungsaufwand liege bei den Veranstaltern, welche die Daten zudem unentgeltlich zur Verfügung stellen müssten.

Bezüglich Art. 30 Abs. 1 des Entwurfs fordert die SRG einerseits, dass die Veranstalter am Erlös zu beteiligen seien, sofern das Bundesamt nicht veröffentlichte Ergebnisse gegen Entgelt herausgebe und andererseits seien solche Daten für wissenschaftliche Zwecke unentgeltlich herauszugeben. Im Übrigen werde mit dem Verweis auf das öffentliche Interesse ein weiter Spielraum dafür geöffnet,

welche Daten schliesslich publiziert werden. Die Stiftung Wahrheit in den Medien bemängelt, dass in Art. 30 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs nicht ersichtlich werde, ob sich die Ausnahmen auf die Verwendung statistischer Ergebnisse oder auf die Quellenangabe beziehe.

Die Regelung in Art. 31 Abs. 1 des Entwurfs, wonach die Konzessionsabgabe auf den Bruttoeinnahmen geschuldet ist, wird von 3 Plus Group, StarTV und Teleclub als unverhältnismässig kritisiert. Die SRG verlangt, dass neben Mengenrabatten auch Provisionen und Beraterkommissionen an vom Veranstalter unabhängige Dritte von den relevanten Erträgen abgezogen werden können. Problematisch finden Schweizer Presse, Tele M1, Tele Tell, Radio Rottu, VSP-Telesuisse und Radio Munot die Festsetzung des Freibetrags bei 500'000 Franken (Art. 31 Abs. 2 des Entwurfs). Namentlich bei den Privaten führe alleine der neue Umstand, dass nun auch die Sponsoringeinnahmen der jährlichen Konzessionsabgabe unterliegen, zu einer Verdoppelung der Abgaben. Sie verlangen deshalb die Festsetzung des Freibetrags bei 750'000 Franken.

Impressum und Präsenz Schweiz erachten im Gegensatz zur Stiftung Wahrheit in den Medien die Regelung zum publizistischen Angebot der SRG für das Ausland (Art. 32 des Entwurfs) auf Verordnungsstufe als notwendig. Impressum würde es jedoch begrüssen, wenn neben dem zeitlichen Rahmen auch der Zweck der Vereinbarung und der Umfang des Bundesbeitrages in der Verordnung geregelt würden. Präsenz Schweiz möchte ihrerseits in Ergänzung von Art. 32 des Entwurfs klargestellt