Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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Aus denselben Gründen wie bei Art. 17 Abs. 5 und 6 des Entwurfs (vgl. Ziff. 3.4.10) verlangen VSP-Telesuisse, Pool 2000, Radio Rottu, Radio Ri, CRR, IGEM, Schweizer Presse, Tele M1 und Tele Tell die Streichung von Art. 18 Abs. 5 und 6 des Entwurfs.
3.4.12 Sponsornennung (Art. 19)
Impressum und SP erachten eine eindeutige Sponsornennung im Sinne der Transparenz als wichtig und begrüssen ausdrücklich, dass die Bestimmung das Sponsoring zwar ermögliche aber gleichzeitig seine unlautere Nutzung verhindere. Swiss ICT verlangt hingegen eine Reduktion der Regulierung auf das Minimum. Diesfalls wäre jedoch ein strikter Vollzug (u.a. durch Sponsoring-Richtlinien) durch das BAKOM anzustreben (FRP). Ergänzungen von Art. 19 des Entwurfs verlangen Alphavision und SW. Alphavision empfiehlt, dass Wettbewerbspreisstifter, welche lediglich einen geringen Preis stiften,
nicht unter das Sponsoring fallen und SW möchte, dass in der Verordnung klargestellt werde, dass auch das Rubrikensponsoring möglich sei.
Vornehmlich Radio- und Fernsehveranstalter und Vertreter der Werbebranche fordern Liberalisierungen im Bereich der Ausgestaltung der Sponsornennung (Abs. 2). Namentlich wird verlangt, auch akustische Signete und Slogans sowie akustische CI (corporate identity) zuzulassen (IGEM, VSP-Telesuisse, Pool 2000, Radio Munot, Schweizer Presse), ansonsten Radioveranstalter gegenüber dem Fernsehen benachteiligt würden. Für eine ersatzlose Streichung von Abs. 2 Satz 1 plädiert StarTV bzw. für eine ersatzlose Streichung von Abs. 2 Satz 2 PresseTV, Sat.1 und SGKM.
Gemäss Abs. 3 des Entwurfs darf während der Ausstrahlung einer Fernsehsendung pro zehn Minuten Sendezeit in knapper Form an das Sponsoring erinnert werden (Insert). PresseTV, Sat.1 und SW bemerken, dass Abs. 3 dahingehend zu konkretisieren sei, dass pro zehn Minuten Sendezeit und pro Sponsor eine solche Sponsornennung zulässig sei. Zu weit geht die im Entwurf vorgesehene Erinnerungsmöglichkeit UNIKOM, SSM und ARBUS. Dies laufe auf Werbung im Programm hinaus und sei deshalb zu beschränken. Zu unterstützen sei jedoch der Ausschluss von Inserts in Kindersendungen (ARBUS, SP). Die SRG und Swissfilm Association beantragen dagegen die Streichung einer quantitativen Einschränkung der Anzahl Inserts.
3.4.13 Auftritt des Sponsors in der Sendung (Art. 20)
Ausdrücklich gegen die Zulassung von Product Placement äussern sich die Konsumentenorganisationen (FRC, ACSI, KF), SP und ARBUS, da dadurch das Trennungsgebot gefährdet werde. Alphavision und Impressum befürchten, dass das Kriterium der Werbewirkung, welche im Rahmen des Product Placement zu vermeiden sei, ein erheblicher Ermessensspielraum schaffe. Impressum würde deshalb eine Konkretisierung begrüssen.
Die Streichung von Abs. 1 Satz 2 wird aus zwei Gründen verlangt. Dass mit dem Product Placement keine besondere Werbewirkung erzielt werden dürfe, stehe einerseits bereits in Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes (Publisuisse, IGEM). Zudem sei andererseits die werbliche Wirkung nicht messbar und deshalb nur bedingt nachweisbar (SGKM, Presse suisse, FRP).
Radio- und Fernsehveranstalter (Tele M1, Tele Tell, PresseTV, Sat.1, StarTV, Tamedia, Viva), Vertreter der Werbebranche (IGEM, SW, Goldbach, Publisuisse) und der Filmbranche (SFP, Cinésuisse, GARP) sowie Schweizer Presse wehren sich zum Teil heftig gegen Abs. 2 des Entwurfs, wonach Produkteplatzierungen am Anfang einer Sendung gekennzeichnet werden müssen. Verlangt wird die ersatzlose Streichung von Abs. 2 bzw. zumindest die Aufnahme der alternativen Deklarationsmöglichkeit am Anfang oder am Schluss. Für eine umfassendere Deklarationspflicht am Anfang sowie am Schluss der Sendung votieren einzig Presse suisse und FRP.
SRG, SWA und Publisuisse schlagen bezüglich Abs. 3 des Entwurfs vor, die Präsentation von Wettbewerbspreisen vom Verbot von Product Placement in Kindersendungen auszunehmen.