Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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dass die Gebührenanteile sowohl für Radio als auch Fernsehen je vier Prozent der Empfangsgebühren betragen, dürfe auch bei der konkreten Bemessung der Gebührenanteile kein Unterschied zwischen TV und Radio gemacht werden. Einzig eine Privilegierung für Berg- und Randregionen-Radios wird von Radio BeO, Radio Rottu und Radio Munot gewünscht. Der Bündner Gewerbeverband und die Handelskammer Graubünden verlangen darüber hinaus auch eine Erhöhung des Maximalanteils für Fernsehveranstalter (Abs. 1 Bst. b) auf 80% der Betriebskosten.

ƒ Die Handelskammer Graubünden und Südostschweiz Medien votieren dafür, dass vorgängig kei-

ne fixen Prozentsätze festgelegt werden. Der Gebührensplittinganteil ergebe sich für alle splittingberechtigten Veranstalter aus der Differenz des Betriebsaufwandes unter Berücksichtigung des Leistungsauftrags und der Refinanzierbarkeit in den Konzessionsgebieten.

ƒ Alternativ schlägt Südostschweiz Medien vor, für splittingberechtigte Fernsehveranstalter sei ein

Sockelbeitrag von höchstens drei Millionen Franken auszuschreiben. Reichen diese Mittel nicht, so könne ein weiterer Anteil von höchsten 50% der Betriebskosten ausgesprochen werden.

3.7.4 Pflichten des Konzessionärs (Art. 37)

Art. 37 des Entwurfs verpflichtet Veranstalter mit Gebührenanteil zu Massnahmen, welche die Erfüllung des Leistungsauftrages und das unabhängige Programmschaffen sicherstellen soll. Die vorgeschlagenen Massnahmen werden von ARBUS, SP und SSM ausdrücklich und mit Vehemenz begrüsst. Impressum wünscht, dass zur Sicherstellung der redaktionellen Unabhängigkeit zusätzlich auch die Einhaltung standesrechtlicher Arbeitsbedingungen der Journalistinnen und Journalisten und der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“, Aus- und Weiterbildungen sowie ein Redaktionsstatut vorgesehen werden. In dieselbe Richtung zielt das Anliegen von SSM, in der Verordnung zudem Art. 44 Abs. 1 Bst. d nRTVG präziser auszuführen.

Verschiedene Einwände betreffen Art. 37 Abs. 2 des Entwurfs. Namentlich wird die Streichung der Möglichkeit des Departements, beratende Programmkommissionen (CVP, CRR, RRR, RFJ) bzw. eine repräsentative Trägerschaft (CVP, VSP-Telesuisse, Radio Munot) vorzusehen, verlangt. Für Schweizer Presse erscheint die Delegationsnorm an das Departement allgemein sehr unbestimmt und umfassend. Sie erachtet eine abschliessende Aufzählung möglicher Massnahmen im Rahmen der Konzessionierung für angezeigt. Zu wenig verbindlich ist die Formulierung in Abs. 2 für SP und ARBUS.

3.7.5 Sitz und Programmproduktion des Konzessionärs (Art. 38)

Einige Vernehmlassungsteilnehmer (Schweizer Presse, Tele M1, Tele Tell, VSP-Telesuisse, Radio Munot, Medien-Forum) empfinden die Bestimmungen, wonach das während der Hauptsendezeit ausgestrahlte Programm in der Regel überwiegend im Versorgungsgebiet produziert werden müsse (Art. 38 Satz 2 des Entwurfs), zu einschränkend und verlangen die ersatzlose Streichung. Nur durch effiziente Nutzung von Synergien könne ein Maximum an Qualität und breiter Berichterstattung erreicht werden.

3.7.6 Konzessionierungsverfahren (Art. 39)

Wenige Stellungnahmen beziehen sich auf das Konzessionierungsverfahren. SRG und VSP-

Telesuisse fordern, dass in der Ausschreibung neben der Beschreibung des versorgten Gebiets und der Art der Verbreitung (Art. 39 Abs. 2 Bst. a des Entwurfs) zusätzlich auch technische Prämissen der Empfangbarkeit und der Nutzungsart sowie die Qualität des Schutzes der Frequenzen ausserhalb des Versorgungsgebiets festgelegt sein müssen. Gemäss VSP-Telesuisse sowie Viva und Radio Ri soll zudem auch die Dauer des Konzessionierungsverfahrens geregelt werden.

3.7.7 Konzessionen von kurzer Dauer (Art. 40)

Grundsätzliche Kritik an Art. 40 des Entwurfs äussert Radio Ri. Es sei schon erstaunlich, dass es für eine kurze Veranstaltungsdauer eine Konzession brauche, nicht so aber für eine dauerhafte Sendetätigkeit eines Veranstalters, der keine Gebühren erhalte. Die SRG bemängelt, dass die Bestimmung bezüglich Konzession von kurzer Dauer im dritten Kapitel und deshalb nur für „andere Veranstalter mit Leistungsauftrag“ geregelt sei. Im Übrigen erachtet sie die inhaltliche Einschränkung einerseits auf die