Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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3.9.1.3 Befreiung von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin (Art. 60)
Die Pflicht der Gebührenerhebungsstelle, AHV- oder IV-Berechtigte, die Ergänzungsleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten, auf Gesuch hin von der Gebührenpflicht zu befreien, wird durchwegs begrüsst (ausdrücklich CRR, SP, ARBUS). Abgelehnt wird jedoch die gemachte Ausführung in den Erläuterungen zum Entwurf, wonach auch Personen von der Gebührenpflicht befreit werden, die statt einer Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen eine Verbilligung der Krankenkassenprämien erhalten. Die Befreiung dürfe nicht entgegen dem klaren Wortlaut in Abs. 1 des Entwurfs auf weitere Kategorien ausgedehnt werden (CRR, RFJ, Billag, Presse suisse, Katholischer Mediendienst, SRG). Die Billag beantragt darüber hinaus, dass trotz Befreiung von der Gebührenpflicht die Meldepflicht weiter bestehen bleibe [Abs. 5 (neu)]. Diese Vorschrift sei nötig, um insbesondere die in Abs. 4 des Entwurfs vorgesehene Überprüfung der Befreiung sicher zu stellen.
3.9.2 Höhe der Empfangsgebühr (Art. 54 und 55)
Für die SRG und Mediapulse ist unklar, wie Untermieter, Kollektivhaushalte, Empfangsgeräte in Ferienwohnungen und Ferienhäusern, die weitervermietet werden, sowie Gewerbebetriebe, die im selben Gebäude wie der Privathaushalt untergebracht sind, in der in Art. 54 Abs. 1 bis 3 gemachten Abstufung (privater, gewerblicher und kommerzieller Empfang) einzuordnen seien. Insbesondere die Abstufung der Kategorien, wie sie in Abs. 3 des Entwurfs vorgenommen werden, erscheint der SRG aber sinnvoll. Diesbezügliche Bedenken hegt hingegen die SUISA. Die Abstufung nach Empfangsgeräten führe namentlich beim Radio zum stossenden Resultat, dass ein riesiges Warenhaus, welches ohne Probleme mit einem einzigen Radio-Empfangsgerät beschallt werden könne, die gleiche Empfangsgebühr zu entrichten habe wie ein kleiner „Quartierladen“. Sinnvoller sei das Abstellen auf die Anzahl der vorhandenen Lautsprecher (für den Empfang von Radio-Sendungen) bzw. die Anzahl der vorhandenen Bildschirme (für den Empfang von Fernsehsendungen). Zusätzliche Regulierungsbedürfnisse – namentlich die Präzisierung des privaten Empfangs (Abs. 1 des Entwurfs) anhand einer beispielhaften Auflistung, eine separate Gebühren- und Meldepflicht für den Standort des Wochenaufenthaltes und die Statuierung einer Unterbruchsmöglichkeit der Gebührenpflicht – macht die Billag geltend.
Bezüglich der Festlegung der Gebührenhöhe (Art. 55 des Entwurfs) verlangen Konsumentenorganisationen (FRC, ACSI) ein Mitspracherecht bzw. zumindest eine vorgängige Konsultation vor der Festlegung.
3.9.3 Gebührenerhebungsstelle (Art. 61 – 63)
Nur wenige Vernehmlassungsteilnehmer haben sich zu den vorgeschlagenen Ausführungsbestimmungen zur Gebührenerhebungsstelle (Art. 61 – 63 des Entwurfs) geäussert. Die SUISA regt an, die Ermächtigung der Inkassostelle, Urheberrechtsentschädigungen im Auftrag der zugelassenen Verwertungsgesellschaften einzuziehen (vgl. Art. 48 Abs. 4 RTVV vom 6. Oktober 1997), explizit auch in Art. 61 der neuen Verordnung aufzunehmen.
Diverse Umformulierungs- und Präzisierungsbegehren werden bezüglich Art. 62 des Entwurfs, welcher den Zugriff auf die von der Gebührenerhebungsstelle erhobenen Daten regelt, gestellt: Gemäss Billag müsse der Begriff „kantonale Stelle“ (Abs. 2 des Entwurfs) durch „zuständige Stelle“ ersetzt werden, da heute die Erhebung der Benutzungsgebühren auch von Institutionen erbracht werden,
welche keine „kantonalen Stellen“ seien. Im Übrigen verlangt sie die Streichung von Abs. 3 des Entwurfs. Die Formulierung werfe mehr Fragen auf als sie beantworte und zudem sei eine solche Nachfolgeregelung im Vertrag zwischen dem UVEK und der Gebührenerhebungsstelle zu regeln. Inhaltlich einverstanden mit Art. 62 Abs. 2 des Entwurfs ist die SUISA, schlägt jedoch vor, explizit von „im Zusammenhang mit dem Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen“ stehenden Urheberrechtsentschädigungen zu sprechen. Die SRG fordert schliesslich, dass die von der Gebührenerhebungsstelle bearbeiteten Daten zum Zwecke der Erhebung von Benutzungsgebühren auch an die Programmveranstalter weiter gegeben werden können.