Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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gestellt werde. Im Falle der Verankerung in der Verordnung müsse jedoch in Ergänzung von Abs. 1 des Entwurfs vorgesehen werden, dass Fernmeldedienstanbieter die gekoppelten Dienste nur zu verbreiten haben, soweit es deren technische Übertragungskapazitäten zulassen (Swisscable, Cablecom, Glarner Handelskammer). Viva und Radio Ri würden es hingegen begrüssen, wenn die Liste von gekoppelten Diensten (Abs. 1 Bst. a – g des Entwurfs) jederzeit durch das Departement erweitert werden könnte.

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer verlangen die Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 42 des Entwurfs. CRR erachtet die Bestimmung als solche zwar als gerechtfertigt, möchte jedoch sowie auch RRR und RFJ, dass die Verbreitungspflicht nicht nur die in Abs. 1 Bst. a – g des Entwurfs erwähnten gekoppelten Dienste, sondern den gesamten digitalen Dienst beinhalte. Gefordert werden weiter die Erweiterung der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste auch auf angebotene Programme ohne Zugangsberechtigung (Blindenverband, SZB, Teleclub und Sat.1) sowie die Erweiterung auf sämtliche behindertengerecht aufbereiteten Sendungen (Agile, Gehörlosenbund, Fachstelle Egalité Handicap). Schliesslich soll sich die Verpflichtung, die in Abs. 1 Bst. a – g des Entwurfs aufgelisteten gekoppelten Dienste zu verbreiten, gemäss ARBUS auch auf ausländische Programme beziehen.

Vertreter der Telekommunikationsbranche (Swisscom, asut, Swisscable, Cablecom) sind mit gewissen Formulierungen bezüglich den gekoppelten Diensten (Abs. 1 Bst. a – g des Entwurfs) nicht einverstanden. Swisscom und asut bemängeln, dass die gekoppelten Dienste im Lichte der sich wandelnden Technologien und künftiger Entwicklungen nicht funktionaler bzw. allgemeiner beschrieben werden. Gemäss Swisscable und Cablecom muss namentlich Abs. 1 Bst. g des Entwurfs dahingehend umformuliert werden, dass nur Service-Informationen für den Elektronischen Programmführer (EPG) verbreitet werden müssen, der vom Fernmeldedienstanbieter bereitgestellt werde. Mediapulse und SRG bezweifeln hingegen, ob durch die gewählte Formulierung in Abs. 1 Bst. g des Entwurfs genügend klar werde, dass die Verbreitung des DVB-SI-Standards gemeint sei. Die SRG plädiert darüber hinaus für die Aufnahme digitaler Portalanwendungen des Veranstalters in die Liste der gekoppelten Dienste.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 des Entwurfs kann das Departement für bestimmte Techniken Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen. Für Cablecom, Swisscable und Glarner Handelskammer liegt das Kriterium zur Statuierung von Ausnahmen der Verbreitungspflicht nicht in bestimmten Verbreitungstechniken, sondern analog ihrer Begehren bezüglich Art. 41 Satz 3 des Entwurfs (vgl. Ziff. 1.7.1) in bestimmten Empfangsgeräten. Zudem schlagen Cablecom und Swisscable vor, dass die Fernmeldedienstanbieter unabhängig von der Übertragungstechnik und vom Endgerät zu Gunsten eines Endkunden nur einmal die Verbreitungspflicht erfüllen müssen.

3.8.3 Drahtlos-terrestrische Programmverbreitung (Art. 43 – 47)

3.8.3.1 Nutzung von Funkfrequenzen (Art. 43 und 44)

Art. 43 des Entwurfs, welcher die Nutzung und Erteilung der für Radio- und Fernsehprogramme vorgesehenen Funkfrequenzen regelt, wird von CRR als wichtige Bestimmung, welche den laufenden Veränderungen Rechnung trage, empfunden. RRR und RFJ weisen jedoch darauf hin, dass der Zugang zu Frequenzen den bestehenden Veranstaltern innert kürzester Frist gewährt werden müsse. In Ergänzung zu Art. 43 des Entwurfs beantragen Swisscable und Glarner Handelskammer, dass der Bundesrat bei der Regelung über die Nutzung und Erteilung der Funkfrequenzen den Grundsatz der störungsfreien Nutzung der Funkfrequenzressourcen sowie der im selben Frequenzbereich arbeitenden drahtgebundenen Verbreitungsverfahren verfolge.

Auch die in Art. 44 des Entwurfs vorgesehene Regelung bezüglich der Kostenberechnung der drahtlos-terrestrischen Programmverbreitung wird von den dazu Stellung nehmenden Vernehmlassungsteilnehmern überwiegend positiv bewertet. AGRABE, SAB, UNIKOM und die Preisüberwachung begrüssen die festgelegten Berechnungskriterien und sehen darin eine echte Chance zur Lösung der jahrelangen Konflikte, zumal die Veranstalter in der Regel mangels Wahlmöglichkeit eine inferiore Verhandlungsposition inne haben. Die SRG verlangt darüber hinaus die Aufnahme einer Regelung für