Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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Priorität einzuräumen, die einen regionalen Bezug zum Ereignis haben und erst in zweiter Priorität jenen, die eine möglichst umfassende Versorgung in der Schweiz gewährleisten.

3.10.1.4 Signallieferung für die Kurzberichterstattung (Art. 66)

Analog ihrer Eingaben zu Art. 65 Abs. 1 des Entwurfs (vgl. Ziff. 3.10.1.3) verlangen die SRG, PresseTV und Sat.1 die Ausdehnung der Anmeldefrist auf 72 Stunden, StarTV plädiert hingegen für die Halbierung der in Art. 66 Abs. 1 des Entwurfs vorgesehenen Frist.

Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Entwurfs hat der Drittveranstalter den durch den Zugang zum Signal verursachten technischen und personellen Aufwand abzugelten sowie eine Entschädigung für zusätzliche Kosten, die mit der Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung verbunden sind, zu entrichten. Für Tele Bärn, VSP-Telesuisse, Tele M1, Tele Tell, Radio Munot und StarTV ist diese Entschädigungspraktik zu wenig konkret ausformuliert. Sie schlagen deshalb vor, dass die vom Drittveranstalter abzugeltenden Kosten ausschliesslich die durch den Zugang zum Signal oder die entsprechende Aufzeichnung direkt entstandenen und transparent ausgewiesenen Mehrkosten beinhalten. Indirekte Kosten wie z.B. Lizenzgebühren des Programmveranstalters dürften auf diese Weise nicht überwälzt werden.

3.10.1.5 Freier Zugang zu besonders bedeutenden Ereignissen (Art. 67)

Swisscable und Cablecom verlangen eine Konkretisierung von Art. 67 Abs. 1 des Entwurfs. Der freie Zugang zu einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung solle gewährleistet sein,

wenn jeweils mindestens 80 Prozent der Haushalte in allen Sprachregionen die Übertragung ohne Zusatzaufwendungen für ein Pay-TV-Abonnement empfangen können. Mit der Voraussetzung der freien technischen Zugänglichkeit werde ein Verbot der digitalen Verschlüsselung normiert, was weit über die gesetzliche Grundlage hinausgehe, jeder Verhältnismässigkeit entbehre und letztlich sogar das Fortschreiten der Digitalisierung in der Schweiz aufs Spiel setze. Die SRG findet hingegen genau den Umstand, dass der freie Zugang nur gewährt sei, wenn keine Anschaffung eines Entschlüsselungsgeräts notwendig sei, wichtig.

PresseTV und Sat.1, welche sich betreffend dem freiem Zugang zu besonders bedeutenden Ereignissen allgemein eine Regelung wünschen, die das Verhältnis zwischen Pay-TV und Free-TV ausdrücklicher regeln würde, verlangen insbesondere eine Präzisierung von Art. 67 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfes.

Art. 67 Abs. 3 des Entwurfes sieht vor, dass ein Veranstalter, der zur Übertragung des Ereignisses einen Exklusivvertrag abgeschlossen hat, den freien Zugang aber nicht garantieren kann, das Übertragungssignal einem oder mehreren anderen Programmveranstaltern zu angemessen Bedingungen überlassen muss. Die SRG ist mit dieser Bestimmung grundsätzlich einverstanden, macht jedoch darauf aufmerksam, dass insbesondere bei Sportveranstaltungen im Free-TV die Kosten für den Rechteerwerb im Rahmen der angemessenen Bedingungen bei der Signalüberlassung mitberücksichtigt werden müssen, ansonsten in der Praxis niemand solche Exklusivrechte erwerbe und diese Bestimmung zur Makulatur verkomme.

3.10.2 Förderung von Aus- und Weiterbildung sowie Medienforschung (Art. 68 und 69)

3.10.2.1 Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden (Art. 68)

Die Unterstützung von Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden wird von CRR, RRR, RFJ, CRFJ, Presse suisse, FRP und ARBUS ausdrücklich als unabdingbar bezeichnet. Ebendiese Vernehmlassungsteilnehmer würden zudem den Ausbau dieser Unterstützung begrüssen.

Die vorgesehene Regelung in Art. 68 des Entwurfs wird dennoch verschiedentlich kritisiert. AGRABE, UNIKOM, Eidg. Filmkommission, SFP, Cinésuisse, GARP, Swissfilm Association, VSP-Telesuisse, RRR, RFJ und ARBUS verlangen die Streichung der Formulierung „im Bereich des Informationsjournalismus“. Aus- und Weiterbildung dürfe sich nicht auf den Bereich des Informationsjournalismus be-