Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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abgeschriebene Anlagen [Abs. 2 Bst. f (neu)]. Werden abgeschriebene Anlagen weiter betrieben, so habe der Fernmeldedienstanbieter die Kosten entsprechend zu reduzieren.

3.8.3.2 Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen in Berggebieten (Art. 45)

Die Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen wird im Grundsatz durchwegs begrüsst (ausdrücklich: Handelskammer Graubünden, SP, Südostschweiz Medien). Kritisiert wird hingegen verschiedentlich die Ausgestaltung der Regelung. Die Berechnungsmethode zur Beitragsberechtigung (Abs. 1 des Entwurfs) sei einerseits zu kompliziert und müsse gekürzt werden (Radio Rottu, Radio Ri, cvci) und führe aufgrund der Festlegung der Grenze bei 80 Prozent andererseits zu Benachteiligungen von Radios in schwach besiedelten Gebieten (RRR, RFJ, CRR). Namentlich die Festlegung des Maximalbeitrags auf 25 Prozent des Betriebsaufwands eines Veranstalters (Abs. 2 des Entwurfs) wird mehrfach beanstandet. Verlangt wird sowohl der Verzicht auf die Festlegung einer Höchstgrenze (Handelskammer Graubünden, Bündner Gewerbeverband) als auch die Erhöhung des Höchstanteils eines Beitrags auf 50 bis 90 Prozent des Betriebsaufwands (Südostschweiz Medien, RRR, RFJ, VSP-Telesuisse, Radio Rottu, Radio Ri).

3.8.3.3 Investitionsbeiträge für neue Technologien (Art. 46 – 47)

Die Wichtigkeit einer raschen Entwicklung neuer Technologien wird insbesondere von der CVP unterstrichen. CRR, CTVR, RRR und RFJ erachten es deshalb als nötig, dass das BAKOM die Initiative – z.B. mittels Schaffung eines technischen Kompetenzzentrums – ergreife, um die teure technische Entwicklung voranzutreiben. In Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs verlangen hingegen Handelskammer Graubünden, Südostschweiz Medien und Bündner Gewerbeverein, Investitionsbeiträge auch für herkömmliche Technologien auszurichten. Die Beschränkung auf neue Technologien verunmögliche, dass Gelder für die Erneuerung oder für den Ausbau von UKW-Stationen ausgesprochen werden können.

Die Voraussetzungen für Investitionsbeiträge (Art. 46 des Entwurfs) werden von UNIKOM und SP begrüsst. Im Gegensatz zu RRR und RFJ, welche allgemein bzw. konkret in Berggebieten keine zeitliche Beschränkung der maximalen Beitragsdauer wünschen, findet die SP namentlich die Beschränkung auf zehn Jahre richtig. VSP-Telesuisse verlangt, den Veranstalter-Verbänden eine laufend aktualisierte Liste der neuen Technologien zur Verfügung zu stellen.

Zum Verfahren auf Investitionsbeiträge für neue Technologien (Art. 47 des Entwurfs) schlagen die SRG und CRR vor, dass nicht einfach individuelle Beiträge zugesprochen werden, sondern, besonders zu Beginn der Digitalisierung der Netze, ein gemeinsamer Approach für alle Beteiligten sichergestellt sei. CRR und RFJ wollen zudem, dass das Verfahren ab 2007 in Kraft trete.

3.8.4 Verbreitung über Leitungen (Art. 48 – 51)

3.8.4.1 Programme ausländischer Veranstalter (Art. 48)

Gemäss Art. 48 des Entwurfs bezeichnet das Departement einzelne ausländische Programme, die in einem bestimmten Gebiet über Leitungen zu verbreiten sind (Abs. 1 des Entwurfs). Abs. 2 des Entwurfs definiert beispielhaft (Bst. a – e) mögliche Voraussetzungen, welche alternativ für die lokale Verbreitungspflicht über Leitungen erfüllt sein müssen. SSM unterstützt diese Bestimmung im Sinne einer Versorgung des Publikums mit einer möglichst breiten Palette von Qualitätsprogrammen. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer (Swiss ICT, Preisüberwachung, Cablecom, Swisscable, Glarner Handelskammer, economiesuisse) monieren aber die Delegation der Auswahlkompetenz an das Departement. Entscheide über „must carry“ hätten eine Tragweite, welcher mit Verordnungen auf Departementsstufe nicht Rechnung getragen werde. Viva und Radio Ri finden es indes wenig sinnvoll, dass ausländische Programme besser gestellt werden sollen als Schweizer Programme. Schweizer Programme, welche die in Abs. 2 des Entwurfs statuierten Voraussetzungen erfüllen, seien deshalb den ausländischen Programmen mindestens gleichzustellen [Abs. 3 (neu)].