Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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Werbung und Sponsoring (insbesondere auch die spezifischen Schranken für die SRG) aus. Zahlreiche Kommentare gab es etwa auch zur behindertengerechten Aufbereitung, zu den Voraussetzungen des Gebührensplittings, zur Kabelverbreitung von Programmen sowie zur Dauer von Kurzberichten über öffentliche Ereignisse.
3 Einzelne Themenkomplexe
3.1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite (Art. 1)
Art. 1 des Entwurfs definiert in Abs. 1 die Kriterien für Angebote von geringer publizistischer Tragweite. In Abs. 2 erfolgt eine beispielhafte Auflistung von solchen Angeboten. Diverse Vernehmlassungsteilnehmer finden die Definition der publizistischen Tragweite anhand dieser Kriterien allgemein zu ungenau, da ihr Inhalt unklar bleibe (CRR, RFJ, SRG, Katholischer Mediendienst, Radio Ri). Impressum findet das Kriterium „in einem der Stand der Technik entsprechenden Qualität“ zu wenig definiert. Insbesondere sei die entsprechende Qualität ein sehr subjektives Element und darum kaum justiziabel. Medien-Forum und D. Grossglauser verlangen eine Anhebung der Limite von 1000 Geräten (numerisches Kriterium), da es für kleine Programmveranstalter möglich sein soll, ihre Aktivitäten ausserhalb des RTVG ohne hohen bürokratischen Aufwand zu betreiben.
Einzelne Stellungnahmen weisen auf redaktionelle Unklarheiten hin. Es scheine, dass Art. 1 Abs. 2 des Entwurfs eine Anwendbarkeit des RTVG bejahe, sobald ein Angebot Werbung oder Sponsoring beinhalte (CRR, SRG). Dieser Widerspruch müsse durch die Umformulierung, dass Angebote nach Abs. 2 weder Werbung noch Sponsoring enthalten dürfen, beseitigt werden (Presse Suisse, FRP,
Swiss ICT).
3.2 Melde-, Auskunfts- und Berichterstattungspflichten (Art. 2, 22 – 25)
Die Melde-, Auskunfts- und Berichterstattungspflichten (Art. 2, 22 – 25 des Entwurfs) hängen inhaltlich zusammen. Dementsprechend wurden sie von den Vernehmlassungsteilnehmern auch meist gemeinsam kommentiert. Dies wird ebenfalls im Bericht berücksichtigt.
3.2.1 Angaben meldepflichtiger Veranstalter beim Sendungsbeginn (Art. 2)
ARBUS erachtet die Meldepflicht zur Verhinderung unerwünschter Medienkonzentration und aus Gründen der Transparenz als wichtig. Impressum begrüsst, dass die einzelnen Angaben, die der Veranstalter mindestens zu liefern hat, aufgeführt werden.
Gewisse Angaben, welche Veranstalter von schweizerischen Programmen im Rahmen ihrer Meldepflicht dem Bundesamt abzuliefern haben, werden von einigen Teilnehmern als zu weit gehend und unverhältnismässig empfunden. Schweizer Presse, Tamedia, economiesuisse, Teleclub, PresseTV, Sat.1, Radio Munot, Swisscom, Goldbach, VSP-Telesuisse kritisieren namentlich die Bestimmungen in Art. 2 Abs. 1 Bst. f, g und h des Entwurfs, welche die aktiven und passiven Beteiligungen eines Veranstalters betreffen. Sie verlangen grösstenteils die ersatzlose Streichung von Art. 2 Abs. 1 Bst. f zweiter Halbsatz und/oder Bst. g. Schweizer Presse, Swisscom, economiesuisse, Tamedia, Teleclub, PresseTV und Sat.1 wollen darüber hinaus eine Umformulierung des Art. 2 Abs. 1 Bst. h und Art. 25 Abs. 1 Bst. d. Die Bestimmungen seien dahingehend anzupassen, dass die Beteiligung an anderen Medienunternehmen nur bekannt gegeben werden müsse, wenn der Umfang der Beteiligung mehr als ein Drittel betrage (in Analogie zur Formulierung „namhaft“ in Art. 322 Abs. 2 StGB). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit verlangen Viva und Radio Ri eine generelle Beschränkung der Meldepflicht auf Beteiligungen an Unternehmen im Medienbereich. UNIKOM weist darauf hin, dass bei Art. 2 Abs. 1 Bst. f für Veranstalter, die nicht die Rechtsform von Handelsgesellschaften haben, der Stimmrechtsanteil anstelle des Kapitalanteils als Kriterium für wesentliche Beteiligungen herbeigezogen werden könne.
Die SRG erachtet es für unabdingbar, zusätzlich auch alle technischen Angaben, die für Koordination und Betrieb der Verbreitung notwendig sind, zu melden. Für Impressum ist wichtig, dass die Veran-