Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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schränken, sondern solle alle Bereiche des Programmschaffens umfassen. Namentlich VSP-

Telesuisse möchte im Weiteren, dass Ausbildungsprojekte von Veranstalterverbänden berücksichtigt werden. SP ist es ein Anliegen, dass in der förderungswürdigen Aus- und Weiterbildung inhaltlich vor allem auch behindertenspezifische Ausbildungsmodule sowie Gender-Fragen einfliessen.

ARBUS, SSM und UNIKOM bemängeln, dass bei Leistungsvereinbarungen, welche über mehrere Jahre erstreckt seien, die Bewilligung des eidgenössischen Parlaments zum jährlichen Zahlungskredit vorbehalten bleibe. Es müsse eine Lösung gefunden werden, die eine Planungssicherheit auf mindestens 12 Monate ermögliche.

In Ergänzung des Art. 68 des Entwurfs fordert impressum, dass die RTVV nicht nur die Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen erwähne, sondern auch die Zusammenarbeit mit den Standesorganisationen, welche sich aktiv im Bereich der Ausbildung engagieren.

3.10.2.2 Medienforschung (Art. 69)

Die in Art. 69 des Entwurfs vorgesehene Unterstützung von Forschungsprojekten wird von SSAB ausdrücklich begrüsst. Bemängelt wird jedoch, dass dafür in der Regel mindestens die Hälfte des Ertrags aus der Konzessionsabgabe verwendet werde, was zu exzessiv sei (CRR, RRR, RFJ). Die Priorität müsse auf der Ausbildung liegen. Auch cvci und die SRG erachten die anteilmässige Festlegung der für Medienforschungsprojekte verwendbaren Finanzen nicht als sinnvoll. Die Unterstützung solle einzig aufgrund der Qualität der Projekte gewährt werden (cvci). Die SRG verlangt dagegen die ersatzlose Streichung von Art. 69 Abs. 1 des Entwurfs, zumal im Übrigen durch Art. 22 Abs. 1 RTVG eine genügende gesetzliche Grundlage dafür bestehe.

Einige Anhörungsteilnehmer verlangen die Erweiterung des Kreises der förderungswürdigen Forschungsbereiche (Art. 69 Abs. 2 des Entwurfs). Gefordert wird, dass auch Forschungsprojekte unterstützt werden, welche Hinweise auf gesellschaftliche, soziale und politische Entwicklungen bei Radio und Fernsehen untersuchen (SP), sowie Auswirkungen auf die Medienkonsumenten und Medienkonsumentinnen (ARBUS).

Gemäss Art. 69 Abs. 3 des Entwurfs entscheidet das Bundesamt über die Vergabe der Beiträge an Forschungsprojekte. VSP-Telesuisse und Radio Munot regen an, die Pflicht zur vorgängigen Anhörung der Veranstalter-Verbände in die Verordnung aufzunehmen. Der Miteinbezug der Stiftung für Nutzungsforschung in den Vergabeprozess würden die SRG und CRR begrüssen.

3.10.3 Stiftung für Nutzungsforschung (Art. 70)

Die sich zu Art. 70 des Entwurfs äussernden Stellungnahmen betreffen ausschliesslich Abs. 2, namentlich den Umfang der von Stiftung nach Art. 79 Abs. 1 RTVG jährlich zu veröffentlichenden wichtigsten Ergebnisse. Mediapulse und die SRG erachten den vorgesehenen Datenumfang als zu gross. Bei der Publikation all dieser Daten werden viele Stationen die Forschung finanziell nicht mehr mittragen, sondern die offizielle Publikation abwarten. Gegen eine Reduktion auf quantitative Angaben stellt sich hingegen AGRABE. Die Stiftung solle verpflichtet werden, in relevantem Umfang eine qualitative Nutzungsforschung zu betreiben. Bedenken haben UNIKOM und ARBUS bezüglich der Vereinbarkeit der in Abs. 2 des Entwurfs vorgesehenen Publikationspflicht von Nutzungsdaten mit der gesetzlichen Verpflichtung der Stiftung auf Wissenschaftlichkeit. Für Sender mit kleinem Zielpublikum seien diese Zahlen ungenau. Zudem können sie nur durch einen unverhältnismässigen Aufwand erhoben werden, weshalb sich die Publikationspflicht auf Sender mit Marktanteilen von mehr als 5 (ARBUS) bzw. 10 Prozent (UNIKOM) beschränken solle. Schliesslich machen Schweizer Presse, Tele M1, Tele Tell und VSP-Telesuisse darauf aufmerksam, dass anstelle von „Hördauer“ besser von „Nutzungsdauer“ gesprochen werden solle, da ja auch der Fernsehkonsum erhoben werde.

3.11 Verwaltungsgebühren (Art. 71 und 72)

Der Stundenansatz von 260 Franken (Art. 71 Abs. 2 des Entwurfs) wird von der SP als zu hoch kritisiert. Sie plädiert für ein differenzierendes Finanzierungsmodell, gemäss welchem für Beiträge, die von allen verlangt werden, nur die Hälfte dieser Summe verrechnet werden dürfe. Ausserordentliche