Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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haben, dass sich das publizistische Angebot für das Ausland nicht mit der Landeswerbung überschneiden dürfe.
3.6 Erhaltung von Programmen
Der RTVV-Entwurf sieht keine Ausführungsbestimmungen zum Artikel 21 nRTVG über die Erhaltung von Programmen vor. Dies regen aber Memoriav und Audiorama an. Memoriav verlangt eine Bestimmung, in welcher die Programmveranstalter zur Zusammenarbeit mit Archiven und Bibliotheken verpflichtet werden und auf deren Grundlage der Bundesrat dem Netzwerk Memoriav die Koordination der Arbeiten und die Auswahl der zu erhaltenden Programme übertragen soll. Audiorama wünscht, dass die Verordnung ausdrücklich die finanziellen Beiträge des Bundes an Audiorama zur Erhaltung von Wiedergabegeräten erwähnt.
3.7 Andere Veranstalter mit Leistungsauftrag (Art. 33 – 40)
3.7.1 Komplementäre nicht gewinnorientierte Radioprogramme (Art. 33)
Das grundsätzliche Verbot kommerzieller Finanzierung bzw. im Speziellen das Sponsoringverbot (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs), wird vornehmlich von den direkt betroffenen Komplementärradios (Radio X, Kanal K, AGRABE, Radio RaSa, Radio 3fach, UNIKOM) sowie WEKO, WSD BS, FKD BL, ARBUS und SP abgelehnt. Namentlich wird vorgebracht, das Unterdrücken dieser Einnahmemöglichkeit werde zu existentiellen Problemen dieser Radios führen. Werbe- und Sponsoringrestriktionen für Komplementärradios sollen allenfalls situativ in den jeweiligen Konzessionen geregelt werden, jedoch nicht in grundsätzlicher Weise in der Verordnung.
Die Möglichkeit für Komplementärradios, Eigenwerbung mit überwiegender Publikumsbindung auszustrahlen (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs) wird zwar begrüsst – SRG, CRR, RRR, RFJ und Radio Rottu verlangen zudem die Streichung des Begriffs „ausnahmsweise“ – hingegen äussern sich die Vernehmlassungsteilnehmer uneinheitlich bezüglich der Ausnahmeregelung für Radios in Sendegebieten mit weniger als 75'000 Einwohnern (Art. 33 Abs. 2 Satz 3 des Entwurfs). Schweizer Presse,
VSP-Telesuisse, Radio Rottu, Radio Ri, Radio BeO, RRR, RFJ beantragen dessen ersatzlose Streichung, da ansonsten eine Vermischung der Radiogattungen stattfinde. Begrüsst wird die Ausnahmeregelung von UNIKOM, Radio toxic, VWD SG, St. Galler Tagblatt Medien, Stadt St. Gallen, Universität SG. Namentlich Radio toxic fragt sich aber, ob eine flexiblere Handhabung der Einwohnerbeschränkung aufgrund des demographisch-geographischen Wandels nicht vorzuziehen wäre.
3.7.2 Versorgungsgebiete (Art. 35)
Gemäss Stiftung Wahrheit in den Medien, Radio Rottu, Radio Ri gehören die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete sowie die Verbreitungsart nicht in den Anhang, wie dies in Art. 35 des Entwurfs vorgesehen sei, sondern bereits in die Verordnung. CRR, RRR, Telesuisse romande, RFJ regen an, dass die Ausarbeitung der Versorgungsgebiete beschleunigt werde. Telesuisse romande vermisst zudem Ausführungsbestimmungen bezüglich Art. 39 Abs. 3 RTVG.
3.7.3 Gebührenanteile (Art. 36)
Die in Art. 36 des Entwurfs festgelegten Maximalanteile am Gebührensplitting, namentlich diejenige für Veranstalter eines Radioprogramms (Abs. 1 Bst. a), werden mehrheitlich bemängelt. Einzig die SP findet den Vorschlag zum Gebührensplitting sinnvoll. Schweizer Presse, Tele M1 und Tele Tell weisen allgemein darauf hin, dass in Unkenntnis der Versorgungsgebiete und des Gebührenverteilschlüssels keine Stellungnahme zu den Maximalanteilen gemacht werden können. Konkret werden verschiedene konzeptionelle Änderungsvorschläge unterbreitet:
Mehrheitlich wird eine Erhöhung des Maximalanteils für Radioveranstalter auf 50% (CRR, CTVR,
RRR, RFJ, VSP-Telesuisse, Radio Ri, Radio Munot, CVP, Katholischer Mediendienst, Bündner Gewerbeverband, Südostschweiz Radio/TV AG, alternativ auch Handelskammer Graubünden) bzw. auf 50 bis 70% der Betriebskosten (Radio Rottu) gefordert. Da bereits das RTVG vorsehe,