Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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Sie schlagen deshalb vor, dass auch Hinweise auf konkrete Sendungen in anderen Programmen der gleichen Unternehmensgruppe (Holding) sowie den publizistisch oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen möglich seien. CRR verlangt, Bst. b des Entwurfs sei entsprechend anzupassen, damit die bisherige Praxis des BAKOM (Cross media) integriert werden könne. Einige Vernehmlassungsteilnehmer verlangen eine gesamthafte (Tamedia, StarTV) oder teilweise Streichung – namentlich „die inhaltlich in direktem Zusammenhang mit der Sendung stehen, in welcher sie ausgestrahlt werden“ (SRG) bzw. „des gleichen Unternehmens“ (UNIKOM) – von Bst. b.
UNIKOM, ARBUS und AGRABE verlangen die ersatzlose Streichung des Begriffs „ohne Gegenleistung ausgestrahlte“ in Art. 10 Abs. 2 Bst. c. Darüber hinaus will AGRABE, dass auch Veranstaltungshinweise und Rezensionen vom Werbebegriff ausgenommen sowie eine Ausnahme für Medienpartnerschaften vorgesehen (in Analogie zu Art. 21 Abs. 6 des Entwurfs für die SRG, vgl. Ziff. 3.4.14.5) werde. Die SRG möchte klargestellt haben, dass die Beteiligung an den im Handel verkauften Begleitartikel nicht als „Gegenleistung im Sinne von Bst. b zu verstehen sei. Für Alphavision wäre wünschenswert, den Begriff der Begleitmaterialen in der Verordnung aufzunehmen und StarTV vermisst Ausführung dazu, was gelte, wenn auf Materialien verwiesen werde, die nicht als Begleitmaterialien qualifiziert werden könnten. Im Sinne eines ergänzenden Bst. d wird vorgeschlagen, auch einfache Veranstaltungshinweise, die inhaltlich in direktem Zusammenhang mit der Sendung stehen (UNI-KOM), sowie die interaktive Werbung (Swisscom) ausdrücklich vom Werbebegriff auszunehmen.
3.4.2.3 Ausschluss von Koproduktion (Art. 10 Abs. 3)
Art. 10 Abs. 3 des Entwurfs nimmt die Koproduktion durch natürliche und juristische Personen, die im Radio- oder Fernsehbereich oder in der Produktion audiovisueller Werke tätig sind, vom Sponsoringbegriff aus. SGKM begrüsst die vorliegende Klärung des Begriffs Koproduktion und SSAB merkt an, dass auch ihre Kooperation mit dem Schweizer Fernsehen im Sinne dieser Definition als Koproduktion zu verstehen sei. Hingegen wird die Formulierung von der Mehrheit der Vertreter der Filmbranche (Eidg. Filmkommission, SFP, SFV-ASDF, GARP, Swissfilm Association, Cinésuisse) abgelehnt. Sie sei missverständlich und unnötig, da mit ihr der Eindruck entstehen könnte, dass natürliche und juristische Personen, die nicht im audiovisuellen Bereich tätig sind und koproduzieren, als Sponsoren gelten.
Diverse Vernehmlassungsteilnehmer (RRR, RFJ, UNIKOM, ARBUS, VSP-Telesuisse, Pool 2000)
beantragen, dass die Ausnahme vom Sponsoring um den Fall der Medienpartnerschaft erweitert werde. Ein weiterer Vorschlag geht dahin, wie die europäischen Regelwerke Sponsoring von Produktionsbeihilfen zu unterscheiden (Presserat).
3.4.3 Erkennbarkeit der Werbung (Art. 11)
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer (Presserat, SGKM, Reformierte Medien, impressum) begrüssen grundsätzlich, dass die deutliche Erkennbarkeit der Werbung, insbesondere durch das Trennungsgebot zwischen Werbung und redaktionellem Programm, gewährleistet wird. Für SW sind jedoch die medienspezifischen formalen Konkretisierungen in einer Verordnung nicht notwendig. Angesichts des schnellen Wandels von Medienformen solle primär auf die Generalklausel aus dem RTVG (Art. 9) abgestellt werden. Im Falle klarer Erkennbarkeit der Werbung ist es für StarTV nicht nachvollziehbar, weshalb zusätzlich gefordert werde, der Hinweis auf die Werbung müsse sich deutlich vom Senderlogo, von Programmankündigungen und anderen verwendeten Signeten unterscheiden.
Zu Art. 11 Abs. 1 des Entwurfs gibt es diverse Änderungs- und Ergänzungsvorschläge. Impressum möchte, dass auch im Radio der Begriff „Werbung“ im entsprechenden akustischen Signal verwendet werde. Presse Suisse und FRP verlangen, dass im Fernsehen auch andere Begriffe als „Werbung“ für das Werbetrennsignet verwendet werden dürfen. Gemäss VSP-Telesuisse und Pool 2000 reiche es, wenn im Radio ein Trennsignet den Beginn des Werbeblocks markiere. Nach dem Werbeblock sei der Wechsel in das redaktionelle Programm für das Publikum klar erkennbar.
In sich geschlossene Werbesendungen im Fernsehen, welche länger als 60 Sekunden dauern, müssen durchgehend und deutlich erkennbar als Werbung gekennzeichnet werden (Art. 11 Abs. 2). Im