Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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Abs. 1 des Entwurfs beabsichtigte Gewährleistung der vollen Funktionalität des Programmempfangs sei auch mit der Verschlüsselung sichergestellt. Gegen die grundsätzliche Verschlüsselung von unentgeltlichen digitalen Programmen äussert sich die Preisüberwachung. Für den Fall der Verschlüsselungsmöglichkeit solcher Programme müsste aber jedenfalls die Entschlüsselungskarte gratis abgegeben werden.

Deutlich erkennbar sind die gegensätzlichen Auffassungen insbesondere bei Abs. 2 des Entwurfs. Da für die Bestimmung eines vertraglichen Geschäftsmodells betreffend die Zusammenarbeit zwischen Programmveranstaltern und Fernmeldedienstanbietern eine gesetzliche Grundlage fehle, verlangt Cablecom die ersatzlose Streichung, Swisscable und Glarner Handelskammer (alternativ auch die Cablecom) eine Änderung von Art. 52 Abs. 2 des Entwurfs. Grundsätzlich müsse es den Verhandlungen der beteiligten Parteien unterliegen, in welcher Art und Weise sie ihre Vertragsbeziehungen gestalten wollen. Im Übrigen sei es für Fernmeldedienstanbieter unabdingbar, über entsprechende Kundenbeziehungen zu verfügen, ansonsten es ihnen nicht möglich sei, der Kundschaft bestimmte Gesamtangebote zu offerieren. Teleclub plädiert bezüglich der vertraglich zu vereinbarenden technischen und kommerziellen Umsetzung der Verwaltung der Kundenbeziehungen hingegen zusätzlich für eine explizite Verpflichtung der Fernmeldedienstanbieter auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der Programmveranstalter. Auch wenn Fernmeldedienstanbietern die technische „Hoheit“ eingeräumt werde, müsse die kommerzielle „Hoheit“ des Veranstalters ausdrücklich gewahrt bleiben.

3.9 Empfang von Programmen (Art. 53 – 63)

3.9.1 Gebühren- und Meldepflicht (Art. 53, 56 – 60)

3.9.1.1 Zum Empfang geeignete Geräte (Art. 53)

Art. 53 des Entwurfs definiert die Geräte, welche zum Empfang geeignet sind und deshalb unter die Gebühren- und Meldepflicht fallen. Mit der Definition einverstanden sind vor allem die Konsumentenorganisationen (FRC, ACSI) sowie die SRG. Die Konsumentenorganisationen machen jedoch auf die Notwendigkeit aufmerksam, die Konsumenten durch geeignete Informationen der Gebührenerhebungsstelle – namentlich durch die Auflistung aller gebührenpflichtiger Empfangsgeräte – aufzuklären.

Kritisiert wird insbesondere Art. 53 Bst. b des Entwurfs: Wann der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen am Computer gebührenpflichtig sei, werde zwar im Entwurf erwähnt, nicht aber deren Höhe, was Tür und Tor für schleichende Gebührenerhöhungen eröffne (Gewerbeverband). Weiter werde durch die Formulierung in Bst. b nicht garantiert, dass immer eine sachgerechte Lösung resultiere bzw. alle Hintertürchen geschlossen seien (Swiss ICT). Schliesslich müssten wie bisher grundsätzlich alle Geräte, die technisch zum Programmempfang in der Lage seien, der Meldepflicht unterstellt werden. Der Anknüpfungspunkt für die Gebühren- und Meldepflicht multifunktionaler Geräte an der Empfangsqualität festzumachen sei unpraktikabel, werde unweigerlich beträchtlichen administrativen und juristischen Aufwand verursachen und zu Rechtsunsicherheit führen (Billag).

3.9.1.2 Befreiung von der Gebühren- und Meldepflicht (Art. 59)

Aufgrund der Tatsache, dass sich in der Praxis wiederholt die Frage stelle, ob die drei Monate am Stück oder insgesamt pro Jahr und dann in welchem Jahr (letzte zwölf Monate oder Kalenderjahr)

gelten, möchte die Billag eine Präzisierung von Art. 59 Bst. a des Entwurfs. Der SRG ist bei Bst. b des Entwurfs unklar, ob diese Bestimmung für einzelne Bewohnerinnen und Bewohner oder für die Pflegeheime als Ganzes gelte und wer diesen Sachverhalt allenfalls zu melden habe. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer (Schweiz. Gemeindeverband, Schweiz. Städteverband, SIK, SAB) finden schliesslich die Beschränkung der Privilegierung auf Bundesbehörden (Bst. c des Entwurfs) nicht nachvollziehbar und fordern eine Befreiung von der Gebühren- und Meldepflicht für sämtliche Behörden aller Staatsebenen.