Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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3.4.5 Interaktive Werbung (Art. 13)

PresseTV, Sat.1, Goldbach, StarTV und SP begrüssen die Einführung interaktiver Werbung grundsätzlich. SP und ARBUS weisen jedoch daraufhin, dass bei der interaktiven Werbung der Preisbekanntgabepflicht besonders Rechnung zu tragen sei.

Namentlich von Konsumentenorganisationen (FRC, KF, ACSI) und dem Presserat wird hingegen vorgebracht, interaktive Werbung gefährde das Trennungsgebot. Die ersatzlose Streichung von Art. 13 des Entwurfs verlangen Teleclub, economiesuisse, Swiss Football League und Swisscom, SRG und Publisuisse. Die SRG sowie die Publisuisse sind insbesondere der Ansicht, ein interaktives Signet als Split Screen zu betrachten (Art. 13 Abs. 2 des Entwurfs) sei nur zulässig, wenn dieses tatsächlich Werbung enthält. Alphavision bezweifelt die Verständlichkeit der inhaltlichen Ausformulierung in Art. 13 Abs. 1 Bst. c.

3.4.6 Virtuelle Werbung (Art. 14)

Eine überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer steht der Zulassung virtueller Werbung positiv gegenüber, finden aber die in Art. 14 Abs. 2 des Entwurfs statuierten Zulässigkeitsvoraussetzungen insgesamt im Vergleich zum umliegenden Ausland und namentlich die Beschränkung auf Sportübertragungen (Bst. a) zu einschränkend (Presse suisse, FRP, PresseTV, Sat.1, Goldbach, Tamedia, StarTV, Viva, Swiss Olympic, Swiss Football League, SFV, SRG, Alphavision, SW, Pro Helvetia, Teleclub, SWA, CTVR, economiesuisse, SGKM, Schweizer Presse, Tele M1, Tele Tell, Swiss ICT, IGEM, CRR). FRC, ACSI, ARBUS, SP betonen jedoch, dass virtuelle Werbung nur akzeptabel sei, solange sie sich auf Sportübertragungen beschränke.

Gegen die Zulassung virtueller Werbung votieren der Presserat, KF und SSM, da diese das Trennungsgebot weder in zeitlicher noch in räumlicher Hinsicht einhalte und die kommerziellen Interessen zu stark gewichte. SGKM befürchtet, dass die Nichtanwendbarkeit von Art. 9 – 11 RTVG auf virtuelle Werbung (Art. 14 Abs. 3 des Entwurfs) dazu führen könne, dass ein erheblicher Teil der Spotwerbung durch programminterne Werbung substituiert und somit die Wirksamkeit einer Regulierung der Werbedauer in Frage gestellt werde.

3.4.7 Alkoholwerbung (Art. 15)

Die Bestimmung zur Alkoholwerbung wird in den Stellungnahmen kontrovers diskutiert. Es sind drei grundsätzliche Tendenzen auszumachen:

ƒ Sowohl die Mehrheit der Radio- und Fernsehveranstalter (RRR, RFJ, SRG, Viva, VSP-Telesuisse,

Tele M 1, Tele Tell, Radio Munot, Teleclub, StarTV, PresseTV, Sat.1) als auch ein Grossteil der Vertreter der Werbebranche (SWA, Pool 2000, SW, IGEM, Publisuisse, Goldbach, FRP) sowie Presse suisse, Schweizer Presse, SAB, Weko, Brauereiverband, SSV, ASCV, Gewerbeverband, Swiss Olympic und economiesuisse begrüssen die Lockerung des Alkoholwerbeverbots, verlangen jedoch verschiedentlich weitergehende Liberalisierungen, namentlich bezüglich den einzuhaltenden Regeln für Alkoholwerbung (Art. 15 Abs. 1 Bst. a – f) und der Werbemöglichkeit für Veranstalter, die einem Werbeverbot für alkoholhaltige Getränke unterliegen (Art. 15 Abs. 4).

ƒ Gegen die Aufhebung des absoluten Alkoholwerbeverbots bzw. zumindest für mehr Restriktionen

im Falle der Aufhebung plädieren Vertreter der Konsumentenorganisationen und Suchtpräventionsverbände (Blaues Kreuz, Fachverband Sucht, sfa, FRC, ACSI) plus ARBUS und SP. Verlangt werden insbesondere restriktivere Einschränkungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. ƒ Eine dritte Tendenz betrifft die inhaltliche Ausformulierung von Art. 15 des Entwurfs. Bemängelt

werden sowohl die zum Teil nur schwer fassbaren Merkmale zur Regulierung der Alkoholwerbung als auch die Verwendung von unbestimmten Begriffen, welche insgesamt zu Unklarheiten und einem weiten Auslegungsspielraum führen können (Swissfilm Association, Alphavision, SP, IGEM).

3.4.8 Politische Werbung (Art. 16)

Bezüglich der Absätze 1 und 2 von Art. 16 des Entwurfs wird die Befürchtung geäussert, die Begriffe „politische Partei“ und „politische Ämter“ seien zu eng definiert, weshalb das Verbot politischer Wer-