Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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3.4.14 Zusätzliche Werbe- und Sponsoringbeschränkungen für die SRG (Art. 21)
3.4.14.1 Allgemeine Grundtendenzen zur Bestimmung
Der Art. 21 des Entwurfs, welcher zusätzliche Werbe- und Sponsoringbeschränkungen für die SRG vorsieht, hat in der Anhörung am umfangreichsten zu Stellungnahmen Anlass gegeben. Gesamthaft betrachtet können in den zahlreichen Eingaben zwei divergierende Stossrichtungen ausgemacht werden:
Einige der sich zu Art. 21 des Entwurfs äussernden Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen die
zusätzlichen Restriktionen im Bereich von Werbung und Sponsoring für die SRG (VSP-
Telesuisse, Pool 2000, SAB, ARBUS, FRC, SP, Suisse Ice Hockey). Dass eine asymmetrische Regelung zwischen Privaten und SRG spielen solle, entspreche einerseits der Logik des Gesetzes und wirke andererseits einer übermässigen Wettbewerbsverzerrung aufgrund der Dominanz der gebührenfinanzierten SRG entgegen. StarTV, Goldbach, Schweizer Presse, Tele M1, Tele Tell, Tamedia, PresseTV und Sat.1 begrüssen die vorgeschlagenen Asymmetrien im Ansatz auch, verlangen darüber hinaus jedoch weiterführende Restriktionen für die SRG, insbesondere ein generelles Split Screen-Verbot (Abs. 2) und die Reduktion der Höchstgrenze für Werbespots innerhalb der Primetime (Abs. 3).
Ein weitaus grösser Teil der Stellungnahmen lehnt jegliche bzw. einzelne zusätzlichen Beschrän-
kungen für die SRG entweder kategorisch ab oder verlangt aber die Beibehaltung des Status Quo (Lia Rumantscha, CRR, CTVR, Presserat, SW, IGEM, Action Swiss Music, SSAB, CVP, Katholischer Mediendienst, Suisa, SIG, Pro Helvetia, GARP, Swissfilm Association, Swiss Olympic,
Swiss Ski, Swiss Football League, SFV, Cablecom, Swisscable, Orange, FRP, SW, Publisuisse, SWA, SGKM, SSM, Cinésuisse, SRG, economiesuisse, Eidg. Filmkommission, SFP). Namentlich wird vorgebracht, gegen eine asymmetrische Werbe- und Sponsoringordnung sei zwar grundsätzlich nichts einzuwenden. Die in Art. 21 des Entwurfs vorgesehenen Restriktionen für die SRG seien jedoch unverhältnismässig und würden die SRG gegenüber der ausländischen Konkurrenz nachhaltig schwächen.
3.4.14.2 Beschränkung der Unterbrecherwerbemöglichkeit (Art. 21 Abs. 1)
Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Entwurfs dürfen Sendungen in den Fernsehprogrammen der SRG einmal durch Werbung unterbrochen werden, wenn sie länger als 90 Minuten dauern. Nicht durch Werbung unterbrochen werden dürfen Kinospielfilme und Fernsehfilme. Namentlich das absolute Unterbrecherwerbeverbot für Kinospiel- und Fernsehfilme wird von den spezifisch zu Art. 21 Abs. 1 des Entwurfs Stellung nehmenden Vernehmlassungsteilnehmern einhellig abgelehnt (Suisa, GARP, Swiss Football League, SFV, Orange, SW, Publisuisse, SWA, SGKM, CTVR, IGEM, FRP, Presserat, SSM, Cinésuisse, Swissfilm Association, SRG, CRR, Swiss Ski, Pro Helvetia). Diese Verschärfung des Status quo benachteilige die SRG einerseits gegenüber Kinobetreibern und ausländischen Fernsehveranstaltern und sei andererseits funktionswidrig und schikanös, da die meisten Kinofilme so aufgebaut seien, dass ungefähr in der Mitte eine Pausenmöglichkeit bestehe. Im Übrigen sei Unterbrecherwerbung beim Publikum längst akzeptiert und werde heute von diesem sogar gewünscht.
3.4.14.3 Split Screen-Werbung nur bei Sportübertragungen (Art. 21 Abs. 2)
Die beschränkte Zulassung von Split Screen-Werbung einzig bei Sportübertragungen wird aus verschiedenen Gründen kritisiert. Konsumentenorganisationen (ACSI, FRC, KF), der Presserat und AR-BUS plädieren für die generelle Unzulässigkeit von Split Screen-Werbung für alle Fernsehveranstalter (vgl. Ziff. 3.4.4). Ein ausnahmsloses Verbot von Werbung auf geteiltem Bildschirm für die SRG schlagen Schweizer Presse, Tele M1, Tele Tell, StarTV und Tamedia vor. Da Sportveranstaltungen den Hauptanwendungsfall für Werbung auf geteiltem Bildschirm bilden, sei die vermeintliche Asymmetrie mit der vorgeschlagenen Ausnahmeregelung faktisch keine mehr. Die Ungleichbehandlung der SRG im Bereich der Split Screen-Werbung bemängeln hingegen die SRG, SSM, Pro Helvetia sowie Vertreter der Werbebranche (SW, IGEM). Grundsätzlich sollen für die SRG und andere Veranstalter keine Unterschiede gelten.