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Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten

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Art. 28 Daten

Das Informationssystem Flugmedizin enthält folgende Personendaten:

a. Personalien;

b. Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee;

c. die sanitätsdienstlichen Daten die für die Aufgaben nach Artikel 27 notwendig sind, insbesondere:

1. den an der Orientierungsveranstaltung abgegebenen ärztlichen Fragebogen,

2. medizinische und psychologische Daten über den Gesundheitszustand,

3. Resultate von medizinisch-technischen Untersuchungen und medizinisch-psychologischen Tests,

4. andere Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen;

d. Daten, die freiwillig gemeldet wurden;

e. Daten, die der Geschäftskontrolle dienen.

Art. 29 Beschaffung

Das Fliegerärztliche Institut beschafft die Daten für das Informationssystem Flugmedizin bei:

a. den betroffenen Personen oder ihren gesetzlichen Vertretern;

b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;

c. den behandelnden und begutachtenden Ärzten;

d. den von den betroffenen Personen genannten Referenzpersonen.

Art. 30 Bekanntgabe

1 Das Fliegerärztliche Institut macht die Daten des Informationssystems Flugmedizin folgenden Stellen und Personen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben durch Abrufverfahren zugänglich:

a. dem Oberfeldarzt;

b. den für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die Behandlung zuständigen Ärzten und deren Hilfspersonal.

2 Es gewährt folgenden Stellen und Personen Einsicht in flugmedizinische Daten:

a. in Anwesenheit von Ärzten oder Psychologen der zuständigen Stelle: den behandelnden und begutachtenden Ärzten und den Ärzten der Militärversicherung;

b. in Beschwerdefällen: dem Oberfeldarzt.