Vorlage_MIG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten
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Art. 28 Daten
Das Informationssystem Flugmedizin enthält folgende Personendaten:
a. Personalien;
b. Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee;
c. die sanitätsdienstlichen Daten die für die Aufgaben nach Artikel 27 notwendig sind, insbesondere:
1. den an der Orientierungsveranstaltung abgegebenen ärztlichen Fragebogen,
2. medizinische und psychologische Daten über den Gesundheitszustand,
3. Resultate von medizinisch-technischen Untersuchungen und medizinisch-psychologischen Tests,
4. andere Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen;
d. Daten, die freiwillig gemeldet wurden;
e. Daten, die der Geschäftskontrolle dienen.
Art. 29 Beschaffung
Das Fliegerärztliche Institut beschafft die Daten für das Informationssystem Flugmedizin bei:
a. den betroffenen Personen oder ihren gesetzlichen Vertretern;
b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
c. den behandelnden und begutachtenden Ärzten;
d. den von den betroffenen Personen genannten Referenzpersonen.
Art. 30 Bekanntgabe
1 Das Fliegerärztliche Institut macht die Daten des Informationssystems Flugmedizin folgenden Stellen und Personen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben durch Abrufverfahren zugänglich:
a. dem Oberfeldarzt;
b. den für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die Behandlung zuständigen Ärzten und deren Hilfspersonal.
2 Es gewährt folgenden Stellen und Personen Einsicht in flugmedizinische Daten:
a. in Anwesenheit von Ärzten oder Psychologen der zuständigen Stelle: den behandelnden und begutachtenden Ärzten und den Ärzten der Militärversicherung;
b. in Beschwerdefällen: dem Oberfeldarzt.