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Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten

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a. den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden, soweit dies für die Untersuchung notwendig ist und die Schwere oder Eigenart der Straftat die Auskunft rechtfertigt oder sofern während des Militärdienstes eine Straftat begangen wurde, die der zivilen Gerichtsbarkeit unterliegt;

b. der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist;

c. Dritten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist.

Art. 61 Aufbewahrung

Die Personendaten werden im Informationssystem persönliche Waffen bis zur Rücknahme oder Rückgabe der betreffenden Waffe geführt.

10. Abschnitt: Informationssystem Personal Verteidigung

Art. 62 Zweck

Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) über ihr ziviles und militärisches Personal, soweit das Personalinformationssystem der Bundesverwaltung (BV PLUS) die erforderlichen Personendaten nicht bearbeiten kann.

Art. 63 Aufgabe

Das IPV dient der Erfüllung folgender Aufgaben:

a. der Personalgewinnung, -planung und -einsatzplanung;

b. der Kader- und Personalentwicklung;

c. der Personalkontrolle.

Art. 64 Daten

Das Informationssystem Personal enthält folgende Personendaten:

a. Personalien;

b. Daten über das Arbeitsverhältnis, den Arbeitsort, die Personalkategorie und die Funktionsbewertung;

c. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz;

d. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;