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Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten

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a. den betroffenen Personen oder ihren gesetzlichen Vertretern;

b. den Einwohnerkontrollen;

c. den Kreiskommandos der Kantone;

d. den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen und Personen;

e. den von den betroffenen Personen genannten Referenzpersonen.

Art. 18 Bekanntgabe

1 Der Führungsstab der Armee macht die Personendaten des ITR den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen, Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben durch Abrufverfahren zugänglich.

2 Er gibt die Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst folgenden Stellen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben bekannt:

a. den für die militärische Kontrollführung oder Ausbildung zuständigen Militärbehörden und militärischen Kommandos;

b. den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone;

c. der Vollzugsstelle für den Zivildienst, von Personen, die ein Gesuch auf Zulassung zum Zivildienst gestellt haben.

3 Er gibt den für die militärische Kontrollführung oder Ausbildung zuständigen Militärbehörden und militärischen Kommandos zudem das Leistungsprofil und die Zuteilung bekannt.

4 Die Resultate der psychologischen Tests nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d und e dürfen nur in Form von Zahlenwerten bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe der übrigen sanitätsdienstlichen Daten richtet sich nach Artikel 24.

5 Personendaten, die für Forschungszwecke benötigt werden, sind vor der Bekanntgabe zu anonymisieren.

Art. 19 Aufbewahrung

Die Personendaten des ITR werden nach Abschluss der Rekrutierung innert einer Woche an die Empfänger nach Artikel 18 weitergegeben und im ITR gelöscht.

3. Abschnitt: Medizinisches Informationssystem der Armee

Art. 20 Zuständigkeit

Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle betreibt das Medizinische Informationssystem der Armee (MEDISA).

Art. 21 Aufgabe

Das MEDISA dient der Erfüllung folgender Aufgaben: