Vorlage_MIG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten
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Art. 31 Aufbewahrung
1 Das Fliegerärztliche Institut bewahrt die medizinischen und psychologischen Daten in einem besonderen Archiv auf.
2 Die Daten werden aufbewahrt:
a. bis die betroffene Person aus dem Flugdienst entlassen wird;
b. in den übrigen Fällen während fünf Jahren.
5. Abschnitt: Informationssystem Medizinalpersonen
Art. 32 Zuständigkeit
Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle betreibt ein Informationssystem Medizinalpersonen.
Art. 33 Aufgabe
Das Informationssystem Medizinalpersonen dient der Zuweisung der Medizinalpersonen im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes.
Art. 34 Daten
Das Informationssystem Medizinalpersonen enthält folgende Personendaten:
a. Personalien;
b. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz;
c. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
d. Daten über den militärischen Status nach den Artikeln 3-6, 8, 13, 16-18, 19, 21-24, 61 und 145 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19959 sowie über die Zulassung zum Zivildienst;
e. Daten von Medizinalpersonen im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 187710 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die für die Sicherstellung des medizinischen und technischen Betriebs von sanitäts- und veterinärdienstlichen Einrichtungen sowie der Rettungs- und Blutspendedienste des Gesundheitswesens unentbehrlich sind;
f. Daten, die freiwillig gemeldet wurden;
g. Daten, die der Geschäftskontrolle dienen.
9 SR 510.10
10 SR 811.11