Vorlage_MIG

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten

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d. Daten über den militärischen Status nach den Artikeln 3-6, 8, 13, 16-18, 19, 21-24, 61 und 145 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199513 sowie über die Zulassung zum Zivildienst;

e. Daten über die berufliche Laufbahn;

f. Daten über die absolvierten beruflichen Aus- und Weiterbildungen sowie Assessments;

g. Daten über die Fremdsprachenkenntnisse;

h. Daten über die Organisation der Gruppe Verteidigung und den Stellenplan;

i. Dienstleistungsplanung mit den geplanten Einsätzen, Ausbildungen und ferienbedingten Abwesenheiten;

j. Daten für die Lohnberechnung;

k. Daten, die freiwillig gemeldet wurden;

l. Daten, die der Geschäftskontrolle dienen.

Art. 65 Beschaffung

1 Die Gruppe Verteidigung beschafft die Personendaten für das IPV bei:

a. den betroffenen Personen oder ihren gesetzlichen Vertretern;

b. den militärischen Kommandos;

c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;

d. den militärischen und zivilen Vorgesetzten;

e. den von den betroffenen Personen genannten Referenzpersonen.

2 Im Abrufverfahren können Personendaten nach Artikel 64 Buchstabe a, b und j dem IPV vom BV PLUS zur Verfügung gestellt werden.

Art. 66 Bekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Personendaten des IPV folgenden Stellen und Personen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben durch Abrufverfahren zugänglich:

a. den Personalfachstellen der Gruppe Verteidigung;

b. den für die Einsatz- und Laufbahnsteuerung des militärischen Personals zuständigen Personen

c. den mit Aufgaben nach Artikel 63 betrauten Linienvorgesetzten der betroffenen Personen.

2 Sie gibt die Personendaten des IPV den Stellen und Personen der Gruppe Verteidigung bekannt, die im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 63 entscheidungsberechtigt sind.

13 SR 510.10