Vorlage_MIG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten
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d. Daten über den militärischen Status nach den Artikeln 3-6, 8, 13, 16-18, 19, 21-24, 61 und 145 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199513 sowie über die Zulassung zum Zivildienst;
e. Daten über die berufliche Laufbahn;
f. Daten über die absolvierten beruflichen Aus- und Weiterbildungen sowie Assessments;
g. Daten über die Fremdsprachenkenntnisse;
h. Daten über die Organisation der Gruppe Verteidigung und den Stellenplan;
i. Dienstleistungsplanung mit den geplanten Einsätzen, Ausbildungen und ferienbedingten Abwesenheiten;
j. Daten für die Lohnberechnung;
k. Daten, die freiwillig gemeldet wurden;
l. Daten, die der Geschäftskontrolle dienen.
Art. 65 Beschaffung
1 Die Gruppe Verteidigung beschafft die Personendaten für das IPV bei:
a. den betroffenen Personen oder ihren gesetzlichen Vertretern;
b. den militärischen Kommandos;
c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
d. den militärischen und zivilen Vorgesetzten;
e. den von den betroffenen Personen genannten Referenzpersonen.
2 Im Abrufverfahren können Personendaten nach Artikel 64 Buchstabe a, b und j dem IPV vom BV PLUS zur Verfügung gestellt werden.
Art. 66 Bekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Personendaten des IPV folgenden Stellen und Personen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben durch Abrufverfahren zugänglich:
a. den Personalfachstellen der Gruppe Verteidigung;
b. den für die Einsatz- und Laufbahnsteuerung des militärischen Personals zuständigen Personen
c. den mit Aufgaben nach Artikel 63 betrauten Linienvorgesetzten der betroffenen Personen.
2 Sie gibt die Personendaten des IPV den Stellen und Personen der Gruppe Verteidigung bekannt, die im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 63 entscheidungsberechtigt sind.
13 SR 510.10