Vorlage_MIG

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten

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k. Daten über die Durchführung und das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung;

l. Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200014;

m. Daten, die freiwillig gemeldet wurden;

n. Daten, die der Geschäftskontrolle dienen;

o. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst;

p. Religionszugehörigkeit.

Art. 71 Beschaffung

Der Führungsstab der Armee beschafft die Personendaten für das PERMAFRI bei:

a. den betroffenen Personen oder ihren gesetzlichen Vertretern;

b. den militärischen Kommandos;

c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;

d. den behandelnden und begutachtenden Ärzten;

e. den militärischen und, mit Einwilligung der betroffenen Personen, zivilen Vorgesetzten;

f. den von den betroffenen Personen genannten Referenzpersonen;

g. Partnerorganisationen, bei denen die betroffenen Personen eingesetzt wurden.

Art. 72 Bekanntgabe

1 Der Führungsstab der Armee macht die Personendaten des PERMAFRI den für Rekrutierung, Ausbildung und Einsatz von Personal für die Friedensförderung zuständigen Stellen und Personen der Gruppe Verteidigung im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben durch Abrufverfahren zugänglich.

2 Er gibt die Personendaten des PERMAFRI folgenden Stellen bekannt:

a. den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden, soweit dies für die Untersuchung notwendig ist und die Schwere oder Eigenart der Straftat die Auskunft rechtfertigt oder sofern während des Militärdienstes eine Straftat begangen wurde, die der zivilen Gerichtsbarkeit unterliegt;

b. der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist;

c. Dritten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

14 SR 172.220.1