Vorlage_MIG

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten

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Art. 83 Beschaffung

Die Überwachungsmittel müssen offen eingesetzt werden, sofern dadurch nicht die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wird.

Art. 84 Bekanntgabe

1 Die mit den Überwachungsmitteln beschafften Personendaten dürfen nur den Personen durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, die unmittelbar mit der Erfüllung des Auftrags, für den die Überwachungsmittel eingesetzt werden, betraut sind.

2 Die mit den Überwachungsmitteln bearbeiteten Personendaten dürfen nur den Stellen und Personen bekannt gegeben werden, die sie gemäss Auftrag empfangen dürfen. Die Empfänger dürfen die Personendaten nur gemäss Auftrag weitergeben.

3 Personendaten, die für die Erfüllung des Auftrags nicht notwendig sind, dürfen nicht bekannt gegeben werden.

Art. 85 Aufbewahrung

1 Die bearbeiteten Personendaten sind nach Erfüllung der Aufgabe zu vernichten, sofern nicht eine bundesgesetzliche Archivierungspflicht besteht.

2 Personendaten nach Artikel 84 Absatz 3 sind sofort zu vernichten.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 86 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat erlässt für jedes Informationssystem die erforderlichen Bestimmungen über:

a. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;

b. den Datenkatalog, namentlich auch des von Kantonen oder beauftragten Dritten genutzten Teils des Informationssystems;

c. die Einzelheiten der Auskunftsrechte und der Bearbeitungsrechte, namentlich im Abrufverfahren;

d. die Einzelheiten der Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Personendaten;

e. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;

f. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen.

2 Er regelt die Einzelheiten des Verbunds von Informationssystemen.

3 Er führt eine Liste der zulässigen Überwachungsmittel und regelt die Fälle der verdeckten Datenbeschaffung mit Überwachungsmitteln.