Vorlage_MIG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten
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Art. 83 Beschaffung
Die Überwachungsmittel müssen offen eingesetzt werden, sofern dadurch nicht die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wird.
Art. 84 Bekanntgabe
1 Die mit den Überwachungsmitteln beschafften Personendaten dürfen nur den Personen durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, die unmittelbar mit der Erfüllung des Auftrags, für den die Überwachungsmittel eingesetzt werden, betraut sind.
2 Die mit den Überwachungsmitteln bearbeiteten Personendaten dürfen nur den Stellen und Personen bekannt gegeben werden, die sie gemäss Auftrag empfangen dürfen. Die Empfänger dürfen die Personendaten nur gemäss Auftrag weitergeben.
3 Personendaten, die für die Erfüllung des Auftrags nicht notwendig sind, dürfen nicht bekannt gegeben werden.
Art. 85 Aufbewahrung
1 Die bearbeiteten Personendaten sind nach Erfüllung der Aufgabe zu vernichten, sofern nicht eine bundesgesetzliche Archivierungspflicht besteht.
2 Personendaten nach Artikel 84 Absatz 3 sind sofort zu vernichten.
3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 86 Ausführungsbestimmungen
1 Der Bundesrat erlässt für jedes Informationssystem die erforderlichen Bestimmungen über:
a. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;
b. den Datenkatalog, namentlich auch des von Kantonen oder beauftragten Dritten genutzten Teils des Informationssystems;
c. die Einzelheiten der Auskunftsrechte und der Bearbeitungsrechte, namentlich im Abrufverfahren;
d. die Einzelheiten der Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Personendaten;
e. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
f. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen.
2 Er regelt die Einzelheiten des Verbunds von Informationssystemen.
3 Er führt eine Liste der zulässigen Überwachungsmittel und regelt die Fälle der verdeckten Datenbeschaffung mit Überwachungsmitteln.