Vorlage_MIG

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten

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a. nationaler Polizeiindex;

b. automatisiertes Strafregister;

c. informatisiertes Staatsschutz-Informations-System;

d. polizeiliches Informationssystem betreffend Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Hooligan-Datenbank).

3 Sie kann weitere Personendaten, für die kein direktes Zugangsrecht besteht, in Registern und Datenbanken des Bundes oder der Kantone über die Sicherheitsorgane des Bundes oder von den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern. Diese können die Fachstelle ermächtigen, über ein automatisiertes Abrufverfahren direkt auf ihre Register und Datenbanken zuzugreifen.

Art. 54 Bekanntgabe

1 Die Fachstelle macht die Personendaten des SIBAD folgenden Stellen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben durch Abrufverfahren zugänglich:

a. der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen des Bundes;

b. der für die Industriesicherheit des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuständigen Stelle;

c. den mit der Einleitung der Personensicherheitsprüfungen beauftragten ersuchenden Stellen des Bundes und der Kantone, der Betreiber von Kernkraftwerken und Dritter.

2 Sie gibt das Resultat der Personensicherheitsprüfung folgenden Stellen und Personen bekannt:

a. der betroffenen Person;

b. der Stelle, welche die Personensicherheitsprüfung veranlasst hat;

c. dem Arbeitgeber der betroffenen Person, sofern die Personensicherheitsprüfung im Rahmen der Mitarbeit an einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit erfolgte;

d. in Beschwerdefällen: zur Beschwerde berechtigten Dritten.

3 Sie kann Bundesstellen folgende Personendaten der Personensicherheitsprüfung zur Weiterverwendung in Sicherheitssystemen elektronisch bekannt geben, wenn diese für ihre Tätigkeit auf den Personendaten der Personensicherheitsprüfung basieren muss und die Personendaten für die betroffene Person nicht nachteilig sind:

a. Personalien;

b. Prüfstufe;

c. Ergebnis der Personensicherheitsprüfung mit Datum.

Art. 55 Aufbewahrung

1 Die Fachstelle vernichtet umgehend Personendaten:

a. die auf Vermutungen oder blossen Verdächtigungen beruhen;