Vorlage_MIG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten
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a. den betroffenen Personen oder ihren gesetzlichen Vertretern;
b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
c. den behandelnden und begutachtenden Ärzten;
d. den von den betroffenen Personen genannten Referenzpersonen.
Art. 24 Bekanntgabe
1 Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle macht die Daten des MEDI-SA folgenden Stellen und Personen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben durch Abrufverfahren zugänglich:
a. dem Oberfeldarzt;
b. den für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die Behandlung zuständigen Ärzten und deren Hilfspersonal.
2 Sie gibt die sanitätsdienstlichen Daten folgenden Stellen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben bekannt:
a. den die betroffenen Personen behandelnden und begutachtenden zivilen Ärzten, soweit die betroffenen Personen hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben;
b. zivilen und militärischen Gerichten sowie Rechtspflegebehörden im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren, soweit nach dem Verfahrensrecht für den Einzelfall eine Auskunftspflicht für Ärzte besteht;
c. den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone soweit dies für die Befreiung von der Ersatzpflicht nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 12. Juni 19597 über die Wehrpflichtersatzabgabe notwendig ist;
d. der Militärversicherung soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist;
e. den von den Behörden für den Zivildienst beauftragten Ärzten soweit dies für Untersuchungen und Massnahmen nach Artikel 33 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19958 notwendig ist.
3 Sie gibt die Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst folgenden Stellen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben bekannt:
a. den für die Kontrollführung oder Ausbildung zuständigen Militärbehörden und militärischen Kommandos;
b. den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone.
4 Sie gibt der Vollzugsstelle für den Zivildienst im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben bekannt:
7SR 661