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Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten

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a. den betroffenen Personen oder ihren gesetzlichen Vertretern;

b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;

c. den behandelnden und begutachtenden Ärzten;

d. den von den betroffenen Personen genannten Referenzpersonen.

Art. 24 Bekanntgabe

1 Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle macht die Daten des MEDI-SA folgenden Stellen und Personen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben durch Abrufverfahren zugänglich:

a. dem Oberfeldarzt;

b. den für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die Behandlung zuständigen Ärzten und deren Hilfspersonal.

2 Sie gibt die sanitätsdienstlichen Daten folgenden Stellen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben bekannt:

a. den die betroffenen Personen behandelnden und begutachtenden zivilen Ärzten, soweit die betroffenen Personen hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben;

b. zivilen und militärischen Gerichten sowie Rechtspflegebehörden im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren, soweit nach dem Verfahrensrecht für den Einzelfall eine Auskunftspflicht für Ärzte besteht;

c. den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone soweit dies für die Befreiung von der Ersatzpflicht nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 12. Juni 19597 über die Wehrpflichtersatzabgabe notwendig ist;

d. der Militärversicherung soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist;

e. den von den Behörden für den Zivildienst beauftragten Ärzten soweit dies für Untersuchungen und Massnahmen nach Artikel 33 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19958 notwendig ist.

3 Sie gibt die Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst folgenden Stellen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben bekannt:

a. den für die Kontrollführung oder Ausbildung zuständigen Militärbehörden und militärischen Kommandos;

b. den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone.

4 Sie gibt der Vollzugsstelle für den Zivildienst im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben bekannt:

7SR 661

8 SR 824.0