Vorlage_MIG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten
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Art. 49 Aufbewahrung
Die Personendaten des Informationssystems Schadenzentrum VBS werden ab rechtskräftigem Abschluss der Verfahren während zehn Jahren aufbewahrt.
8. Abschnitt: Informationssystem Personensicherheitsprüfung
Art. 50 Zuständigkeit
Die für die Durchführung der Personensicherheitsprüfung zuständige Stelle der Gruppe Verteidigung (Fachstelle) betreibt ein Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD).
Art. 51 Aufgabe
Das SIBAD dient der Durchführung der Personensicherheitsprüfung.
Art. 52 Daten
Das SIBAD enthält folgende Personendaten:
a. Personalien;
b. die beantragte Prüfstufe;
c. die Einwilligung der betroffenen Person zur Prüfung mit Datum;
d. den Bearbeitungsstatus der Prüfung;
e. die für die Prüfung erhobenen Daten;
f. das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung mit Datum.
Art. 53 Beschaffung
1 Die Fachstelle beschafft die Personendaten für das SIBAD bei:
a. den betroffenen Personen oder ihren gesetzlichen Vertretern;
b. den militärischen Kommandos;
c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und Gemeinden;
d. den zivilen und militärischen Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden;
e. den ausländischen Sicherheitsbehörden;
f. den militärischen und, mit Einwilligung der betroffenen Personen, zivilen Vorgesetzten;
g. den von den betroffenen Personen genannten Drittpersonen.
2 Sie hat im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben durch Abrufverfahren Zugang zu folgenden Registern und Datenbanken: