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Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten

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Art. 87 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 88 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.