Vorlage_MIG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten
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a. Bearbeitung der Daten zur Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit der Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtigen;
b. die medizinische Betreuung von Angehörigen der Armee während eines Militärdienstes sowie von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden.
Art. 22 Daten
1 Das MEDISA enthält die sanitätsdienstlichen Daten, die notwendig sind für:
a. die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die medizinische Behandlung der Stellungs- und Militärdienstpflichtigen;
b. die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit der Schutzdienstpflichtigen.
2 Sanitätsdienstliche Daten sind:
a. die Daten des an der Orientierungsveranstaltung abgegebenen ärztlichen Fragebogens;
b. Daten über den Gesundheitszustand und die psychischen Eigenschaften;
c. ärztliche Zeugnisse und Gutachten;
d. Zeugnisse und Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen;
e. andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen.
3 Das MEDISA enthält zudem folgende Daten der Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden:
a. die Personalien;
b. Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;
c. Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee und im Zivilschutz;
d. Daten, die freiwillig gemeldet wurden;
e. Daten, die der Geschäftskontrolle dienen;
f. amtliche Dokumente;
g. Korrespondenz mit den zu beurteilenden Personen sowie den involvierten Stellen, Ärzten und Ärztinnen.
Art. 23 Beschaffung
Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle beschafft die Daten für das MEDISA bei: