Vorlage_MIG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten
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Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport betreibt ein Informationssystem Schadenzentrum VBS.
Art. 45 Aufgabe
Das Informationssystem Schadenzentrum VBS dient der Bearbeitung von Personendaten bei der Durchführung von Verfahren nach Artikel 142 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199512.
Art. 46 Daten
Das Informationssystem Schadenzentrum VBS enthält folgende Personendaten:
a. Personalien der Geschädigten und Schädigenden;
b. sanitätsdienstliche Daten über die Geschädigten und die Schädigenden;
c. Angaben zum Schadensereignis;
d. Angaben zur Schadenshöhe;
e. Abklärungen von Sachverständigen.
Art. 47 Datenbeschaffung
Das Schadenzentrum VBS beschafft die Personendaten für sein Informationssystem bei:
a. den betroffenen Personen oder ihren gesetzlichen Vertretern;
b. den militärischen Kommandos;
c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
d. den behandelnden und begutachtenden Ärzten;
e. den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden;
f. den militärischen und, mit Einwilligung der betroffenen Personen, zivilen Vorgesetzten;
g. Sachverständigen;
h. den von den betroffenen Personen genannten Referenzpersonen.
Art. 48 Bekanntgabe
1 Das Schadenzentrum VBS macht die Personendaten seines Informationssystems im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben seinen Mitarbeitenden durch Abrufverfahren zugänglich.
2 Es gibt Dritten, die in seinem Auftrag bei der Erledigung von Schadenfällen und Haftpflichtansprüchen mitwirken, die dafür notwendigen Personendaten bekannt.
12 SR 510.10