Vorlage_MIG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten
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Art. 73 Aufbewahrung
Die Personendaten des PERMAFRI werden längstens während fünf Jahren nach dem letzten Einsatz oder, wenn kein Einsatz erfolgte, nach der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst aufbewahrt.
12. Abschnitt: Strategisches Informationssystem Logistik
Art. 74 Zuständigkeit
Die Logistikbasis der Armee betreibt das Strategische Informationssystem Logistik (SISLOG).
Art. 75 Aufgabe
Das SISLOG dient der Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Bereitstellung von logistischen Personendaten für sämtliche Aufgaben der Armeelogistik;
b. Bereitstellung einer Personendatenbasis für den logistischen Informationsbedarf von anderen berechtigten Stellen;
c. Austausch von Personendaten zwischen Informationssystemen nach Artikel 3.
Art. 76 Daten
Das SISLOG enthält folgende Personendaten:
a. Personalien von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee;
b. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz;
c. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
d. weitere Daten, so weit und so lange dies für die Erfüllung des Zwecks nach Artikel 75 Buchstabe c notwendig ist.
Art. 77 Beschaffung
Die Logistikbasis der Armee beschafft die Personendaten für das SISLOG bei:
a. den militärischen Kommandos;
b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
c. den Informationssystemen nach diesem Gesetz.