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Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten

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Art. 73 Aufbewahrung

Die Personendaten des PERMAFRI werden längstens während fünf Jahren nach dem letzten Einsatz oder, wenn kein Einsatz erfolgte, nach der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst aufbewahrt.

12. Abschnitt: Strategisches Informationssystem Logistik

Art. 74 Zuständigkeit

Die Logistikbasis der Armee betreibt das Strategische Informationssystem Logistik (SISLOG).

Art. 75 Aufgabe

Das SISLOG dient der Erfüllung folgender Aufgaben:

a. Bereitstellung von logistischen Personendaten für sämtliche Aufgaben der Armeelogistik;

b. Bereitstellung einer Personendatenbasis für den logistischen Informationsbedarf von anderen berechtigten Stellen;

c. Austausch von Personendaten zwischen Informationssystemen nach Artikel 3.

Art. 76 Daten

Das SISLOG enthält folgende Personendaten:

a. Personalien von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee;

b. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz;

c. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;

d. weitere Daten, so weit und so lange dies für die Erfüllung des Zwecks nach Artikel 75 Buchstabe c notwendig ist.

Art. 77 Beschaffung

Die Logistikbasis der Armee beschafft die Personendaten für das SISLOG bei:

a. den militärischen Kommandos;

b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;

c. den Informationssystemen nach diesem Gesetz.