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Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten

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f. der für das eidgenössische Strafregister zuständigen Stelle des Bundes: die für die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 360bis Absatz 2bis des Strafgesetzbuches5 notwendigen Personalien;

g. für die Kennzeichnung der Uniformen und von persönlichem Material: Name und Vorname sowie für das persönliche Material zusätzlich die AHV-Versichertennummer.

3 Die Angehörigen der Armee können jederzeit schriftlich beim Führungsstab der Armee die zukünftige Datenbekanntgabe nach Absatz 2 Buchstabe c und d sperren lassen.

Art. 13 Aufbewahrung

1 Daten des PISA über strafrechtliche Handlungen, Entscheide und Folgemassnahmen dürfen nur aufbewahrt werden, wenn gestützt auf diese Daten:

a. ein Entscheid nach Artikel 21 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19956 über die Nichtrekrutierung, den Ausschluss oder die Degradation wegen eines Strafurteils erging;

b. ein Entscheid über die Eignung zur Beförderung oder Ernennung nach Artikel 103 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 erging; oder

c. bei der Personensicherheitsprüfung die Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten versehen wurde.

2 Die übrigen Personendaten des PISA werden unter Vorbehalt von Absatz 3 bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufbewahrt.

3 Für folgende Personendaten gilt eine kürzere Aufbewahrungsfrist:

a. Daten aus der Schiesspflicht ausser Dienst werden von der Eintragung an während fünf Jahren aufbewahrt.

b. Daten über die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht und über den Tod werden bis zu dem Jahr geführt, in dem die Betroffenen ohne das entsprechende Ereignis nach Jahrgang aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.

c. Die freiwillig gemeldeten Daten nach Artikel 10 Buchstabe j werden vernichtet, wenn die Betroffenen dies verlangen.

2. Abschnitt: Informationssystem Rekrutierung

Art. 14 Zuständigkeit

Der Führungsstab der Armee betreibt das Informationssystem Rekrutierung (ITR).

5 SR 311.0

6 SR 510.10