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Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten

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Art. 67 Aufbewahrung

1 Die Personendaten des IPV werden längstens während fünf Jahren nach Beendigung der Anstellung bei der Gruppe Verteidgung aufbewahrt.

2 Die Personendaten von Interessenten, die nicht angestellt wurden, werden spätestens nach sechs Monaten gelöscht.

11. Abschnitt: Informationssystem Personalmanagement Friedensförderung

Art. 68 Zuständigkeit

Der Führungsstab der Armee betreibt ein Informationssystem Personalmanagement Friedensförderung (PERMAFRI).

Art. 69 Aufgabe

Das PERMAFRI dient dem Personalmanagement für die Friedensförderung.

Art. 70 Daten

Das PERMAFRI enthält folgende Personendaten:

a. Personalien;

b. Ergebnisse der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst;

c. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Qualifikation in der Armee und im Zivilschutz;

d. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;

e. sanitätsdienstliche Daten:

1. medizinische und psychologische Daten über den Gesundheitszustand,

2. Resultate von medizinisch-technischen Untersuchungen und medizinisch-psychologischen Tests,

3. andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen;

f. Pass-Nummer;

g. beruflicher und militärischer Lebenslauf;

h. Wohn- und Notfalladressen;

i. Angaben zu den Arbeitsverhältnissen, insbesondere Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung oder auf einer Personalbeurteilung beruhende Entscheide;

j. von Partnerorganisationen abgegebene Qualifikationen der betroffenen Personen;