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Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten

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Art. 78 Bekanntgabe

Die Logistikbasis der Armee macht die Personendaten des SISLOG folgenden Stellen und Personen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben durch Abrufverfahren zugänglich:

a. den militärischen Kommandos;

b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;

c. den für die Aufgabe nach Artikel 75 Buchstabe c zuständigen Stellen und Personen.

Art. 79 Aufbewahrung

Die Personendaten werden im SISLOG aufbewahrt, bis sie für die Aufgaben nach Artikel 75 nicht mehr benötigt werden.

13. Abschnitt: Überwachungsmittel

Art. 80 Grundsätze

1 Die Armee kann mobile oder fest installierte, boden- oder fluggestützte, bemannte oder unbemannte Überwachungsgeräte und -anlagen (Überwachungsmittel) einsetzen.

2 Der Einsatz von Überwachungsmitteln im Assistenzdienst erfolgt im Rahmen der Rechtsgrundlagen, die für die unterstützten zivilen Behörden massgebend sind.

Art. 81 Aufgaben

1Die Überwachungsmittel dienen der Erfüllung folgender Aufgaben:

a. Gewährleistung der Sicherheit von Angehörigen, Einrichtungen und Material der Armee;

b. Erfüllung des Auftrages bei Einsätzen im Friedensförderungs-, Assistenz- und Aktivdienst;

c. Ausbildung im Hinblick auf die Aufgaben nach den Buchstaben a und b.

2 Die Armee kann zivilen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps auf deren Gesuch hin Überwachungsmittel für dringliche und befristete Einsätze zur Verfügung stellen.

Art. 82 Daten

Mit Überwachungsmitteln dürfen alle Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, erhoben werden, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 81 notwendig sind.