Vorlage_MIG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten
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2 Die Stellen und Personen, bei denen nach diesem Gesetz Personendaten beschafft werden dürfen, sind auf Anfrage der zuständigen Stelle hin zur unentgeltlichen Bekanntgabe der entsprechenden Personendaten verpflichtet.
3 Fragt die zuständige Stelle die betroffene Person nach Daten, deren Meldung freiwillig ist, so weist sie diese auf die Freiwilligkeit hin.
4 Bilder, die Militärdienstpflichtige im Dienst zeigen, dürfen nur dann ohne Einwilligung der betroffenen Personen bekannt gegeben werden, wenn diese nicht identifizierbar sind.
Art. 3 Verbund von Informationssystemen
1 Die Gruppe Verteidigung betreibt einen Verbund der folgenden Informationssysteme:
a. Personalinformationssystem der Armee (Art. 8 ff.);
b. Informationssystem Rekrutierung (Art. 14 ff.);
c. Medizinisches Informationsystem der Armee (Art. 20 ff.);
d. Informationssystem Flugmedizin (Art. 26 ff.);
e. Informationssystem Medizinalpersonen (Art. 32 ff.);
f. Informationssysteme von Simulatoren (Art. 38 ff.);
g. Informationssystem Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Schadenzentrum VBS) (Art. 44 ff.);
h. Informationssystem Personensicherheitsprüfung (Art. 50 ff.);
i. Informationssystem persönliche Waffen (Art. 56 ff.);
j. Informationssystem Personal Verteidigung (Art. 62 ff.);
k. Informationssystem Personalmanagement Friedensförderung (Art. 68 ff.);
l. Strategisches Informationssystem Logistik (Art. 74 ff.).
2 Die Systeme werden so miteinander verbunden, dass die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen und Personen:
a. mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob Personen, deren Daten sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen, in den ihnen zugänglichen Informationssystemen des Verbunds verzeichnet sind;
b. Personendaten, die in mehreren Informationssystemen geführt werden dürfen, von einem System ins andere übertragen können.
Art. 4 Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen
Armeezusammenarbeit
1 Die Militärbehörden und militärische Kommandos dürfen im Rahmen der internationalen Armeezusammenarbeit mit Militärbehörden und militärischen Kommandos anderer Länder sowie internationalen Organisationen Personendaten in den Informa-