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Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten

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2 Die Stellen und Personen, bei denen nach diesem Gesetz Personendaten beschafft werden dürfen, sind auf Anfrage der zuständigen Stelle hin zur unentgeltlichen Bekanntgabe der entsprechenden Personendaten verpflichtet.

3 Fragt die zuständige Stelle die betroffene Person nach Daten, deren Meldung freiwillig ist, so weist sie diese auf die Freiwilligkeit hin.

4 Bilder, die Militärdienstpflichtige im Dienst zeigen, dürfen nur dann ohne Einwilligung der betroffenen Personen bekannt gegeben werden, wenn diese nicht identifizierbar sind.

Art. 3 Verbund von Informationssystemen

1 Die Gruppe Verteidigung betreibt einen Verbund der folgenden Informationssysteme:

a. Personalinformationssystem der Armee (Art. 8 ff.);

b. Informationssystem Rekrutierung (Art. 14 ff.);

c. Medizinisches Informationsystem der Armee (Art. 20 ff.);

d. Informationssystem Flugmedizin (Art. 26 ff.);

e. Informationssystem Medizinalpersonen (Art. 32 ff.);

f. Informationssysteme von Simulatoren (Art. 38 ff.);

g. Informationssystem Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Schadenzentrum VBS) (Art. 44 ff.);

h. Informationssystem Personensicherheitsprüfung (Art. 50 ff.);

i. Informationssystem persönliche Waffen (Art. 56 ff.);

j. Informationssystem Personal Verteidigung (Art. 62 ff.);

k. Informationssystem Personalmanagement Friedensförderung (Art. 68 ff.);

l. Strategisches Informationssystem Logistik (Art. 74 ff.).

2 Die Systeme werden so miteinander verbunden, dass die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen und Personen:

a. mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob Personen, deren Daten sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen, in den ihnen zugänglichen Informationssystemen des Verbunds verzeichnet sind;

b. Personendaten, die in mehreren Informationssystemen geführt werden dürfen, von einem System ins andere übertragen können.

Art. 4 Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen

Armeezusammenarbeit

1 Die Militärbehörden und militärische Kommandos dürfen im Rahmen der internationalen Armeezusammenarbeit mit Militärbehörden und militärischen Kommandos anderer Länder sowie internationalen Organisationen Personendaten in den Informa-