Vorlage_MIG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten
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a. Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst von Personen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt haben;
b. Entscheide betreffend die Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen.
Art. 25 Aufbewahrung
1 Die sanitätsdienstlichen Daten werden während zehn Jahren ab der Entlassung des jeweiligen Jahrgangs aus der Militärdienstpflicht aufbewahrt.
2 Daten von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden, sind nach Abschluss der Betreuung oder des Einsatzes zu vernichten.
4. Abschnitt: Informationssystem Flugmedizin
Art. 26 Zuständigkeit
Das Fliegerärztliche Institut betreibt das Informationssystem Flugmedizin.
Art. 27 Aufgaben
Das Informationssystem Flugmedizin dient der Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Abklärung der Eignung von Kandidaten und Kandidatinnen für die fliegerische Vorschulung sowie von Anwärtern und Anwärterinnen für das fliegende Personal der Armee;
b. periodische Überprüfung der medizinischen Flugtauglichkeit von Anwärtern, Anwärterinnen und Angehörigen des fliegenden Personals der Armee;
c. flugmedizinische und flugpsychologische Betreuung des fliegenden Personals der Armee;
d. Abklärung sowie periodische Überprüfung der medizinischen Flugtauglichkeit von zivilen Piloten, die Flüge mit Militärflugzeugen durchführen;
e. Abklärung der medizinischen Flugtauglichkeit von Militär- und Zivilpersonen für Passagierflüge mit Militärflugzeugen, die über einen Schleudersitz verfügen;
f. Abklärung der Eignung von Personen, die sich als militärisches Personal der Luftwaffe oder für Spezialistengruppen bewerben;
g. Überprüfung der Gesundheit höherer Stabsoffiziere der Luftwaffe und Angehöriger von Spezialistengruppen;
h. Abklärung der Eignung von Angehörigen der Armee für die Generalstabsausbildung;
i. Abklärung der Eignung von Zivilpersonen für einen Einsatz in der Armee oder für Tätigkeiten in der zivilen Luftfahrt.