Vorlage_MIG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten
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Art. 11 Beschaffung
Der Führungsstab der Armee und die Kreiskommandanten beschaffen die Personendaten für das PISA bei:
a. den betroffenen Personen oder ihren gesetzlichen Vertretern;
b. den Einwohnerkontrollen;
c. den militärischen Kommandos;
d. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
e. den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden;
f. den militärischen und, mit Einwilligung der betroffenen Personen, zivilen Vorgesetzten;
g. den von den betroffenen Personen genannten Referenzpersonen.
Art. 12 Bekanntgabe
1 Der Führungsstab der Armee macht die Personendaten des PISA folgenden Stellen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben durch Abrufverfahren zugänglich:
a. den Militärbehörden;
b. den militärischen Kommandos;
c. den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone;
d. der Militärjustiz;
e. der Vollzugsstelle für den Zivildienst.
2 Er gibt die Personendaten des PISA folgenden Stellen bekannt:
a. den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden, soweit dies für die Untersuchung notwendig ist und die Schwere oder Eigenart der Straftat die Auskunft rechtfertigt oder sofern während des Militärdienstes eine Straftat begangen wurde, die der zivilen Gerichtsbarkeit unterliegt;
b. der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist;
c. militärischen Vereinigungen und Schiessvereinen: Adressdaten, Grad und Einteilung von Militärdienstpflichtigen zum Zweck der Mitglieder- und Abonnentenwerbung sowie für die ausserdienstlichen Tätigkeiten;
d. den Medien: Name, Grad und Einteilung anlässlich von Beförderungen und Ernennungen;
e. Dritten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist;