Vorlage_MIG

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten

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b. die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen;

c. deren Bearbeitung aus anderen Gründen unzulässig ist; oder

d. die unrichtig sind.

2 Sie bewahrt die Personendaten so lange auf, wie die betroffene Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, längstens jedoch zehn Jahre.

9. Abschnitt: Informationssystem persönliche Waffen

Art. 56 Zuständigkeit

Die Logistikbasis der Armee betreibt ein Informationssystem persönliche Waffen.

Art. 57 Aufgabe

Das Informationssystem persönliche Waffen dient der Erfassung und Kontrolle der abgegebenen persönlichen Waffen und Leihwaffen.

Art. 58 Daten

Das Informationssystem persönliche Waffen enthält folgende Personendaten:

a. Personalien der Bezügerin oder des Bezügers;

b. Waffenart, -typ und -nummer;

c. Datum der Waffenabgabe;

d. Grund der Waffenabgabe;

e. Datum der letzten Waffenkontrolle.

Art. 59 Beschaffung

Die Logistikbasis der Armee beschafft die Personendaten für das Informationssystem persönliche Waffen bei:

a. den betroffenen Personen oder ihren gesetzlichen Vertretern;

b. den für die Abgabe, Kontrolle und Rücknahme von Leihwaffen zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone.

Art. 60 Bekanntgabe

1 Die Logistikbasis der Armee macht die Personendaten des Informationssystems persönliche Waffen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben den für die Abgabe, Kontrolle und Rücknahme von Waffen zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone durch Abrufverfahren zugänglich.

2 Sie gibt die Personendaten des Informationssystems persönliche Waffen folgenden Stellen und Personen bekannt: