Vorlage_MIG

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten

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l. die für den Ausschluss vom Schutzdienst zuständigen Stellen der Kantone für Aufgaben nach Artikel 359 Absatz 2 Buchstabe n. 23

2bis Die für das eidgenössische Strafregister zuständige Stelle des Bundes meldet dem Führungsstab der Armee zu den in Artikel 359 Absatz 2 Buchstabe l und m erwähnten Zwecken unverzüglich alle Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens, freiheitsentziehende Massnahmen sowie nachträglichen Entscheide betreffend die Nichtbewährung von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee.24

2ter Die Meldung nach Absatz 2bis erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Gemeldet werden vorerst nur die Personalien der einschlägig registrierten Schweizer und Schweizerinnen ab dem 18. Altersjahr. Ergibt die Prüfung durch den Führungsstab der Armee, dass eine gemeldete Person stellungspflichtig oder Angehöriger der Armee ist, übermittelt das Bundesamt für Justiz in einem zweiten Schritt auch die entsprechenden Strafdaten.

2quater Die Meldung der Daten des automatsierten Strafregisters sowie die Vorprüfung nach Absatz 2ter kann über eine elektronische Schnittstelle zwischen PISA und VOSTRA erfolgen.

4 Personendaten aus den registrierten Gesuchen um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchsta-

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ben a–e und k bearbeitet werden.

2. Bundesgesetz vom 19. Juni 199226 über die Militärversicherung

Art. 1a Abs. 1 Bst. d Ziff. 3

Aufgehoben

Art. 95b Zugang durch Abrufverfahren

Die Militärversicherung hat, soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist, durch Abrufverfahren Zugang zu den Personendaten:

a. des Personalinformationssystems der Armee nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom ...27 über die militärischen Informationssysteme (MIG);

22Bei Inkrafttreten der Revision vom 13. Dezember 2002 des Allgemeinen Teils des Straf-

gesetzbuches (BBl 2002 8240) wird Artikel 360bis Absatz 2 Buchstabe k der vorliegenden Revision zum neuen Artikel 367 Absatz 2 Buchstaben k StGB.

23 Bei Inkrafttreten der Revision vom 13. Dezember 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) wird Artikel 360bis Absatz 2 Buchstabe l der vorliegenden Revision zum neuen Artikel 367 Absatz 2 Buchstaben l StGB.

24 Bei Inkrafttreten der Revision vom 13. Dezember 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) wird Artikel 360bis Absatz 2bis der vorliegenden Revision zum neuen Artikel 367 Absatz 2bis StGB.

25 Bei Inkrafttreten der Revision vom 13. Dezember 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) wird Artikel 360bis Absatz 4 der vorliegenden Revision zum neuen Artikel 367 Absatz 4 StGB.

26 SR 833.1