Vorlage_MIG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten
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Art. 35 Beschaffung
Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle beschafft die Personendaten für das Informationssystem Medizinalpersonen bei:
a. den betroffenen Personen oder ihren gesetzlichen Vertretern;
b. den militärischen Kommandos;
c. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
d. den von den betroffenen Personen genannten Referenzpersonen;
e. den Vereinigungen der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte;
f. den Vereinigungen und Verbänden des übrigen Medizinalpersonals.
Art. 36 Bekanntgabe
1 Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle macht die Personendaten des Informationssystem Medizinalpersonen den Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich, die für die Zuweisung von Medizinalpersonen im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes zuständig sind.
2 Sie gibt die Medizinalpersonendaten im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben den für die Zuweisung von Medizinalpersonen zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone bekannt.
Art. 37 Aufbewahrung
Die Personendaten werden so lange aufbewahrt, wie die Medizinalpersonen im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes zugewiesen werden können.
6. Abschnitt: Informationssysteme von Simulatoren
Art. 38 Zuständigkeit
Die Gruppe Verteidigung und die militärischen Kommandos betreiben Informationssysteme von Simulatoren.
Art. 39 Aufgabe
Die Informationssysteme von Simulatoren dienen zur Unterstützung der Ausbildung und Qualifikation von Angehörigen der Armee sowie von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden.
Art. 40 Daten
Die Informationssysteme von Simulatoren enthalten folgende Personendaten:
a. Personalien;