Vorlage_MIG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten
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Art. 9 Aufgabe
Das PISA dient der Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Erfassung der Stellungspflichtigen vor der Rekrutierung;
b. Zulassung von Schweizerinnen und Auslandschweizern zum Militärdienst;
c. Zuteilung und Zuweisung von Personen zur Armee;
d. Kontrolle über die Erfüllung der Militärdienstpflicht;
e. Kontrolle über den freiwilligen Einsatz in der Armee;
f. Planung, Bewirtschaftung und Kontrolle der personellen Bestände der Armee;
g. Planung, Durchführung und Kontrolle von Beförderungen und Ernennungen;
h. Aufgebot, Verschiebung von Ausbildungsdiensten und Dispensation oder Beurlaubung vom Assistenz- und Aktivdienst;
i. Verstorbenen- und Vermisstendienst der Armee.
Art. 10 Daten
Das PISA enthält folgende Personendaten der Stellungs-, Militärdienst-, Zivildienst- und Schutzdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden:
a. Personalien;
b. die gewünschten Termine der Stellungspflichtigen für die Rekrutierung und den Beginn der militärischen Ausbildung;
c. Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;
d. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz;
e. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
f. Entscheide nach den Artikeln 3-6, 8, 13, 16-18, 19, 21-24, 61 und 145 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19954 sowie über die Zulassung zum Zivildienst;
g. Kontrolldaten über Nachforschungen bei unbekanntem Aufenthalt und über bewilligte Auslandurlaube;
h. Daten über die Durchführung der Personensicherheitsprüfung;
i. Daten über strafrechtliche Handlungen, Entscheide und Folgemassnahmen;
j. Daten, die freiwillig gemeldet wurden;
k. Daten, die der Geschäftskontrolle dienen;
l. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst.