Vorlage_MIG

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten

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Art. 9 Aufgabe

Das PISA dient der Erfüllung folgender Aufgaben:

a. Erfassung der Stellungspflichtigen vor der Rekrutierung;

b. Zulassung von Schweizerinnen und Auslandschweizern zum Militärdienst;

c. Zuteilung und Zuweisung von Personen zur Armee;

d. Kontrolle über die Erfüllung der Militärdienstpflicht;

e. Kontrolle über den freiwilligen Einsatz in der Armee;

f. Planung, Bewirtschaftung und Kontrolle der personellen Bestände der Armee;

g. Planung, Durchführung und Kontrolle von Beförderungen und Ernennungen;

h. Aufgebot, Verschiebung von Ausbildungsdiensten und Dispensation oder Beurlaubung vom Assistenz- und Aktivdienst;

i. Verstorbenen- und Vermisstendienst der Armee.

Art. 10 Daten

Das PISA enthält folgende Personendaten der Stellungs-, Militärdienst-, Zivildienst- und Schutzdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden:

a. Personalien;

b. die gewünschten Termine der Stellungspflichtigen für die Rekrutierung und den Beginn der militärischen Ausbildung;

c. Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;

d. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz;

e. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;

f. Entscheide nach den Artikeln 3-6, 8, 13, 16-18, 19, 21-24, 61 und 145 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19954 sowie über die Zulassung zum Zivildienst;

g. Kontrolldaten über Nachforschungen bei unbekanntem Aufenthalt und über bewilligte Auslandurlaube;

h. Daten über die Durchführung der Personensicherheitsprüfung;

i. Daten über strafrechtliche Handlungen, Entscheide und Folgemassnahmen;

j. Daten, die freiwillig gemeldet wurden;

k. Daten, die der Geschäftskontrolle dienen;

l. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst.

4 SR 510.10