Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 32 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Ausführliche Resultate
¾ Alle Gemeinden des Kantons AR verfügen heute über einen genehmigten generellen
Entwässerungsplan (GEP). Dieser macht sowohl zum Entwässerungssystem als auch zu den Retentions- und Versickerungsmassnahmen Aussagen. Die entsprechenden Auflagen erfolgen dann im Rahmen der Baubewilligungsverfahren.
¾ BE befürwortet die Vorlage, fordert jedoch, dass auf jeden Fall Art. 7, Abs. 1 GSchG
nicht aufgehoben wird.
¾ BL befürwortet die Vorlage, macht jedoch auf die Ineffizienz der GEP bei der Evaluation
der Wasserqualität (verschmutzt oder nicht verschmutzt) anhand des Materials des Daches oder der Oberflächennutzung aufmerksam. Diesem Mangel wurde im kantonalen Wasserschutzgesetz bereits abgeholfen.
¾ Da die GEP einer kantonalen Genehmigung unterworfen sind, unterstützt GL die
Aufhebung der fraglichen Bewilligung.
¾ Aus Sicht des Schutzes der Oberflächengewässer hat LU gegen die Änderung von Art. 7
Abs. 2 GSchG nichts einzuwenden. Bereits heute wird nur der Bau einer neuen Einleitung für unverschmutztes Abwasser wasserbaurechtlich und gewässerschutzrechtlich bewilligt, nicht aber das Einleiten über bestehende Leitungen. Der Neubau einer Leitung bzw. die Schnittstelle zum Gewässer (Einleitung) bleibt nach Wasserbaurecht bewilligungspflichtig. Die zuständige Dienststelle wird in diesen Fällen weiterhin prüfen, ob das Versickerungsgebot berücksichtigt ist.
¾ ZG befürwortet die Vorlage; die Zuständigkeit für die Einleitung von nicht verschmutztem
Abwasser wurde bereits an die Gemeinden delegiert.
¾ Gemäss HEV stützen sich die Bewilligungsbehörden heute im Rahmen der Erteilung von
Baubewilligungen auf die zur Verfügung stehenden generellen Entwässerungspläne (GEP). Angesichts der Tatsache, dass separate Bewilligungen für die Einleitung von nicht verschmutztem Wasser in oberirdische Gewässer mehr und mehr an Bedeutung verlieren und die Gemeinden weitestgehend über GEP verfügen, erachtet der HEV die Aufhebung der Bewilligung als folgerichtig und sinnvoll.
¾ Drei Teilnehmer unterstützen die Vorlage unter der Bedingung, dass alle Gemeinden
über einen GEP verfügen (FR, KV Schweiz, SGB)
FR erläutert, dass die GEP noch in Erarbeitung und bei weitem noch nicht abgeschlossen sind. Daher schlägt FR die Einführung einer Übergangsbestimmung vor, die den Beibehalt der Bewilligung vorsieht, solange nicht alle GEP genehmigt sind.
¾ Mehrere Teilnehmer betonen die Ineffizienz der generellen Entwässerungspläne (BS,
GR, NE, SO, SZ, UR, VD, ZG, Städteverband3)
Laut BS ersetzen die GEP die Bewilligung nicht. In gewissen Fällen erweist sich nämlich eine Evaluation der Lage gemäss der Richtlinie Regenwasserentsorgung des Vereins
3 Bemerkungen einer Minderheit der Mitglieder