Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 32 Seiten

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¾ SGB, swissstaffing, SBV, SAGV und SGV sind nicht einverstanden. Die Vorlage hat

keinen Zusammenhang mit der «Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen». Ausserdem führt die Aufhebung der eidgenössischen Bewilligung zu unterschiedlichen kantonalen Praktiken. swisstaffing, SBV und SGV kritisieren den Begleitbericht, besonders die Seite 17. swissstaffing fordert daher, eine Rechtsgrundlage für die eidgenössische Bewilligung zu schaffen, die für das Unternehmen und seine eventuellen Filialen gilt.

Für/gegen die Einführung des Prinzips der Prüfung der Verträge auf ihre Gesetzeskonformität hin

¾ Zustimmende Stellungnahmen (AG, AR, BL, BS, FR, GL, LU, NE, ZH, CVP, SP, KV

Schweiz, SGB, VSAA)

FR schlägt vor, dass Verträge, die durch den Geschäftssitzkanton des Betriebs abgesegnet wurden, in der durch diesen Kanton abgesegneten Form in der ganzen Schweiz verwendet werden dürfen. Daraus ergibt sich eine Reduktion des administrativen Aufwandes für die grossen Verleihbetriebe.

Laut AR, BL, LU und ZH ist der Schutz für die Arbeitnehmer notwendig, weil das Gesetz beim Personalverleih Rechte und Pflichten von Verleiher, Einsatzbetrieb und Arbeitskraft nicht immer klar ordnet. Der Verleiher ist grundsätzlich für die finanziellen Gesichtspunkte, der Einsatzbetrieb eher für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlich.

¾ Ablehnende Stellungnahmen (BE, SH, TG, TI, ZG, ZH, Centre Patronal, 14 kleine IT-

Firmen, swissstaffing, SBV, SAGV, SGV)

swissstaffing, SBV, SAGV und SGV sind gegen dieses Prinzip, da es die Privatautonomie im Arbeitsvertragsrecht beeinträchtigt.

SH und TG schlagen für Art. 13 Abs. 1 Bst. d die folgende Formulierung vor: „gesetzeskonforme Arbeits- und Verleihverträge verwendet, welche insbesondere den Anforderungen von Art. 19 und Art. 22 entsprechen“.

TI ist nicht einverstanden, da die zusätzlichen Erwartungen der Direktbetroffenen (Temporärarbeitnehmende und Agenturen des Sektors) hinsichtlich der Kontrollen durch die kantonale Vollzugsbehörde mehr qualifiziertes Personal erfordert. Folglich ergibt sich ein zusätzlicher Bedarf an Finanzmitteln, der zu Lasten der Kantone geht.

ZG ist auch gegen die Anwendung von Art. 39 AVG. Art. 16 Abs. 1 Bst. b reicht völlig.

Das Centre Patronal findet, dass der Nutzen der Prüfung der Arbeitsverträge diskutabel ist. Diese Massnahme ist als eine Kontrolle der Einhaltung der Gesetze zu verstehen, aber keinesfalls als Pflicht, nur noch von den Behörden erstellte Vertragsvorlagen zu verwenden. Falls dies nicht der Fall sein sollte, wäre das Centre Patronal klar dagegen.

¾ Bemerkungen: Die Anpassungen der Arbeitsverträge des SECO werden mit zu viel

Verspätung auf dem Internet aufgeschaltet; dasselbe gilt auch für die Weisungen und die Erläuterungen zum AVG (AG, BS, LU, SG)