Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 32 Seiten

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Laut ZH und AR bringt die heutige Bewilligungspflicht keinen zusätzlichen Schutz für die Mitarbeitenden mit sich.

ISI betont, dass die Kontrollmechanismen des SECO und der Kantone schon heute ungenügend sind, um die Arbeitnehmenden zu schützen, und dass die Einführung des Registers sie bestimmt nicht verbessern wird.

Vermittlung in der Schweiz von im Ausland durch Vermittlungsagenturen in den EU-

und EFTA-Ländern rekrutiertem Personal

¾ Zustimmende Stellungnahmen (BL, BS, FR, LU, SG, VD, ZH, CHGemeinden, SFV,

hotelleriesuisse)

FR, LU, SG und ISI weisen auf die Vorbedingung hin, im Sitzstaat über eine Bewilligung zur Berufsausübung zu verfügen, welche ein qualitatives Mindestniveau der durch den ausländischen Betrieb erbrachten Leistungen garantieren sollte. Laut ISI muss die Bewilligung des Heimatstaates in Bezug auf die Kriterien mit der schweizerischen Bewilligung vergleichbar sein. Ist im Heimatstaat keine Bewilligung erforderlich, sind ausschliesslich die schweizerischen Vorschriften für die Zulassung massgebend.

Gemäss ZH birgt deren Tätigkeit unter Berücksichtigung der sogenannten flankierenden Massnahmen zum Personenfreizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EG keine besonderen Gefahren und verhindert die Diskriminierung der Vertragspartner der bilateralen Verträge.

VD unterstützt die Vorlage unter der Bedingung, dass die Cabaret-Tänzerinnen davon ausgenommen werden.

¾ Ablehnende Stellungnahmen (NE, SH, SO, TG, UR, CVP, SP, SBV, KV Schweiz, SGB ,

ASCO, FSM, FIZ, ISI, SFM, smv, SwissPRM)

NE, KV Schweiz, SGB, ASCO, FIZ, ISI, SFM, smv und SwissPRM befürchten die Ankunft von unqualifizierten Vermittlungsbetrieben, welche die Schweizer Gesetze nicht kennen oder nicht einhalten. NE weist darauf hin, dass das SECO keine Angaben zum Funktionieren der Kontrollen bei den ausländischen Vermittlungsbetrieben macht.

SO hält eine vollständige Liberalisierung des Marktes für verfrüht. Die Ersetzung der Bewilligung durch die Einführung einer Eintragungspflicht erfordert zu teure Kontrollen.

SH und UR betonen die Schwierigkeit, die Anwendung von Art.7 Abs. 4 AVG (besondere Pflichten des Vermittlers) zu überprüfen, besonders im Bereich der Vermittlung von Cabarett-Tänzerinnen. Falls dieser Bereich von der Vorlage ausgenommen wird, stimmt SH ihr zu.

Die CVP ist mit der Vorlage einverstanden, unter der Bedingung, dass Reziprozität für die Schweizer Vermittlungsbetriebe in den EU- und EFTA-Ländern besteht.

FIZ ist gegen die Ersetzung der Bewilligung durch die Eintragung in einem Register. Vielmehr sollte laut FIZ die Bewilligungspflicht auf die Mitarbeitenden der Agentur im In- und Ausland ausgeweitet werden. Falls die Vermittlungsagenturen über keine