Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 32 Seiten

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Vermittlungen vornehmen. Laut SG werden die kantonalen Behörden so zum Vollzug von Art. 39ff AVG in der Lage sein.

¾ Nachweis der ordnungsgemässen Ausübung der Tätigkeit durch den Vermittlungsbetrieb

(FR, NE, SH, TG, TI, SGB, FSM)

Laut NE muss eine Prüfung durch den Kanton stattfinden, ob ein Vermittlungsbetrieb die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt.

SH und TG schlagen vor, die Pflichten für die Unternehmen zu verschärfen, in dem sie zum Beispiel einen Strafregisterauszug oder Informationen hinsichtlich Schuldbetreibung und Konkurs vorzuweisen haben.

TI lehnt Art. 7 Abs. 4 (besondere Pflichten des Vermittlers) ab. Er fordert für alle Vermittlungsbetriebe den Eintrag im Handelsregister.

Laut FSM lassen sich mit den heutigen Voraussetzungen für die Bewilligungen unechte Mannequin-Agenturen nicht identifizieren. FSM schlägt daher vor, dass die Betriebe folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllen müssen: Nachweis der Kenntnis des Berufs, Nachweis der Fähigkeit, Stellen anzubieten und des guten Leumundes in der Vergangenheit. Da bei manchen Mannequin-Agenturen ein Prostitutionsproblem besteht, wünscht FSM regelmässige Kontrollen.

Bemerkungen zum Funktionieren des Registers

¾ Das Funktionieren des Registers ist nicht klar: Meldung, Kontrolle, Aktualisierung, Kosten

und Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AG, BL, SG, SH, TG, TI, VS, VSAA)

TI fordert die Eintragungspflicht im Register nicht nur für das Hauptunternehmen sondern auch für seine eventuellen Filialen. Ausserdem wünscht TI einen Zugriff auf das Register, zumindest für gewisse Daten.

¾ Beschränkung der Eintragungsdauer auf fünf Jahre (UR, Centre Patronal)

Auf Grund der für die Vermittlungsbetriebe sowie die kantonale und eidgenössische Verwaltung anfallenden Kosten findet der Kanton UR diese Massnahme nicht nötig. UR schlägt vor, eine Bestimmung zu verabschieden (zum Beispiel in Art. 7 AVG), welche die Pflicht einführt, Änderungen den kantonalen Behörden zu melden. Falls die für die Leitung verantwortliche Person die Änderungen nicht meldet, wird sie mit einer Busse gemäss Art. 39 AVG bestraft.

Das Centre Patronal sieht nicht ein, weshalb die Eintragungsdauer auf fünf Jahre beschränkt werden sollte. Die Aktualisierung des Registers würde durch die Pflicht, Änderungen bei den obligatorischen Angaben zu melden, besser gewährleistet.

¾ Gemäss KV Schweiz und SGB wäre es praktischer, eine Lösung vorzusehen, bei der

sich alle Betriebe an das SECO wenden, welches in dem Fall auch das Register führt. Falls schon keine vorsorgliche Kontrolle besteht, sollte mindestens eine ernsthafte Kontrolle a posteriori eingeführt werden. Der SGB schlägt für Art. 5 AVG den folgenden Wortlaut vor: