Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 32 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht

¾ Die Zürcher Handelskammer hält fest, dass die Vorlage zur Beschleunigung der

Unternehmensgründung beiträgt.

¾ Laut Centre Patronal kann die Beibehaltung der kantonalen Bewilligung (Art. 12 AVG)

Missbräuche nicht verhindern, da diese schon heute vorkommen. Die festgestellten Probleme erfordern regelmässige Kontrollen.

¾ KV Schweiz fordert die Beibehaltung der Bewilligung auf Bundesebene.

¾ KV Schweiz und der SGB sind der Ansicht, dass die grenzüberschreitenden Tätigkeiten

durch den Bund geregelt werden müssen. Ansonsten könnte eine Temporäragentur, zum Beispiel aus dem Kanton AI, Personal im ganzen europäischen Raum suchen und überall in der Schweiz verleihen. Auf Grund der heute im Rahmen des Föderalismus vorherrschenden Aufgabenteilung ist die Regelung der grenzüberschreitenden Aufgaben nicht Sache der Kantone sondern des Bundes.

¾ Mehrere kleine IT-Firmen1 sind nicht einverstanden. Sie fordern eine Ausnahme von der

kantonalen Bewilligungspflicht und sind gegen das Prinzip der Prüfung der Verträge auf ihre Gesetzeskonformität hin. In der Informatik ist es üblich, bei grossen Projekten externes Personal auszuleihen, die Verleihung von Personal führt daher zu keinen Entlassungen.

Das AVG, die Vorschriften und die Merkblätter des SECO werden kritisiert, da sie schon heute den grossen Unternehmen eine Vorzugsbehandlung einräumen, namentlich in folgenden Punkten:

• Qualifikation des Personalverleihers: Eine Ausbildung im Bereich des Personalverleihs oder mehrere Jahre Erfahrung in der Personalverwaltung wird gefordert

• Kontrolle der Verleihverträge: Es ist Kleinbetrieben kaum möglich, einem grösseren Einsatzbetrieb Verträge vorzulegen; diese werden vom Einsatzbetrieb vorgelegt

• Lohnkautionen: Sie sind nicht vom Gehalt sondern von der Zahl der Arbeitsstunden abhängig.

Die IT-Firmen schlagen zwei Varianten vor:

1. Kleinstfirmen, die nur Personal verleihen, welches einzeln zu mindestens 20% in der Geschäftsleitung mitentscheidet und welches nicht gegen seinen Willen verliehen werden kann, sind von der Bewilligungspflicht für den Personalverleih befreit.

2. Anpassung des AVG, der Vorschriften und der Merkblätter des SECO, damit die kleinen Firmen nicht weiter benachteiligt werden. Die Kautionen müssen vom Monatslohn der verliehenen Person abhangen. Eine Kontrolle der Arbeitsverträge kann nur nachträglich durchgeführt werden. Die Prüfung der Qualifikationen des Verleihers ist erst ab einer gewissen Unternehmensgrösse vertretbar (z.B. ab 20 Mitarbeitenden).

¾ SwissPRM stellt fest, dass mehrere IT Firmen aus der Schweiz und dem Ausland das

Verbot des Personalverleihs vom Ausland in die Schweiz (Art.12 Abs. 2 AVG) mittels Dienstleistungsverträgen umgehen. Daher müssen die kantonalen Behörden bei der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in der Lage sein, den ihnen vorgelegten Arbeitsvertrag gründlicher zu kontrollieren.

1 Eine von 14 kleinen Unternehmen aus dem IT-Bereich unterzeichnete Stellungnahme